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VG Köln: "Sexsteuer" ist im wesentlichen rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Köln hat heute vier Klagen gegen die Erhebung einer "Sexsteuer" im Jahre 2004 abgewiesen; in einem weiteren Fall hat es der Klage hingegen stattgegeben. Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom Dezember 2003 sei im wesentlichen rechtswirksam, urteilten die Richter.

Die Vergnügungssteuer wird von Städten und Gemeinden aufgrund kommunaler Satzungen erhoben und fließt ausschließlich den Kommunen zu. Im Dezember 2003 hatte die Stadt Köln erstmals "die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna- , FKK- und Swingerclubs" und "das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt, z.B. in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen" der Vergnügungssteuer unterworfen.

Die Stadt rechnete insoweit mit jährlichen Mehreinnahmen in Höhe von ca. 700.000,00 Euro. Gegen die Steuerbescheide erhoben einige Veranstalter Klage. Vier dieser Klagen wiesen die Richter nun ab und führten dazu aus, die neu eingeführten Besteuerungsgegenstände verstießen weder gegen Europarecht noch gegen das Grundgesetz noch gegen Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes.

Unwirksam sei allerdings eine Satzungsbestimmung, nach der derjenige als Mitunternehmer Steuern schulde, der lediglich Räumlichkeiten zur Verfügung stelle ohne an der jeweiligen Vergnügungsveranstaltung in irgendeiner Weise beteiligt zu sein. Nichtig sei auch die Festsetzung einer Pauschalsteuer von 150,00 Euro je Raumeinheit und angefangenem Kalendermonat in den Fällen des Angebots sexueller Handlungen etwa in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen. Diese monatsbezogene Berechnung der Steuer findet heute allerdings bereits nicht mehr statt; die Stadt Köln hat ihre Vergnügungssteuersatzung in dieser Hinsicht inzwischen mit Wirkung zum 1. Januar 2006 geändert.

Gegen die Urteile kann die unterlegene Partei binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster beantragen.

Az.: 23 K 4180/04 u.a.

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 11.07.2007

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