Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

BGH: Persönliche Haftung des GbR-Gesellschafters nicht abdingbar

Der BGH (Urt. v. 20.06.2007 - Az.: IV ZR 288/06) hat entschieden, dass ein GbR-Gesellschafter grundsätzlich seine persönliche Haftung gegenüber Dritten nicht ausschließen kann:

"Die Gesellschafter (...) haften kraft Gesetzes für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (...) persönlich und mit ihrem gesamten Privatvermögen (...).

Ein einseitiger Ausschluss oder eine einseitige Beschränkung dieser gesetzlichen Haftung durch eine dahingehende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag ist - auch wenn damit eine entsprechende Beschränkung der Vertretungsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers verbunden sein soll - grundsätzlich ausgeschlossen."


D.h.: Ein GbR-Gesellschafter haftet im Außenverhältnis grundsätzlich immer mit seinem persönlichen Privatvermögen, auch dann, wenn im Gesellschaftervertrag etwas anderes geregelt ist.

Eine Haftung ist ausnahmeweise nur dann ausgeschlossen, wenn die GbR im konkreten Einzelfall dies mit dem jeweiligen Gläubiger vereinbart:

"es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen individualvertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger (...)"

Rechts-News durch­suchen

15. Juni 2026
Tierschützer müssen nach der Veröffentlichung heimlich gefilmter Schlachthof-Videos Schadensersatz leisten.
ganzen Text lesen
12. Juni 2026
Gläubiger können Kosten für eine vor Einleitung eines Prozesses eingeholte Schufa-Auskunft nicht als Verzugsschaden ersetzt verlangen.
ganzen Text lesen
02. Juni 2026
Das Land Hessen scheitert mit einer Klage auf 5,7 Mio. EUR Schadensersatz gegen den Geschäftspartner eines korrupten Staatsanwalts.
ganzen Text lesen
01. Juni 2026
Die AGG-Klage einer nicht-binären Person ist rechtsmissbräuchlich, wenn die ursprüngliche Bewerbung nur auf eine Entschädigung zielte.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen