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LG Nürnberg-Fürth: Gewerblicher Weiterverkauf von Fussball-Eintrittskarten wettbewerbswidrig

Das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 28.06.2007 - 1 HK O 3849/07) hatte zu entscheiden, ob der gewerbliche Weiterverkauf von Fussball-Eintrittskarten untersagt werden kann.

Das Gericht hat dies bejaht und einen Verstoß gegen das vertragliche Verbot als wettbewerbswidrig eingestuft:

"Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Verfügungsbeklagte bewusst über die Bezugsbeschränkungen des Verfügungsklägers hinweggesetzt hat, um ihr Geschäftsmodell zu verwirklichen, nämlich den Verkauf von Karten zu höheren als den Einstandspreisen. Hierin liegt eine Pflichtverletzung des Kaufvertrages, welcher den Unterlassungsanspruch rechtfertigt."

Und weiter:

"Der Anspruch des Verfügungsklägers ist auch aus § 3 UWG gerechtfertigt, der das Verbot unlauterer Wettbewerbshandlungen statuiert.

Es besteht kein Zweifel, dass die Parteien auf dem Markt des Verkaufs von Karten für Fußballspiele in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (...)

Es sind besondere, die Unlauterkeit begründende Elemente vorhanden, welche über die “reine Vertragsverletzung” hinausgehen und die Anwendung des Wettbewerbsrechts rechtfertigen. Es geht daher nicht um die bloße Ausnutzung des Vertragsbruchs (...).

Der Verfügungskläger hat ein schützenswertes Interesse daran, dass sich keine Schwarzmarktstrukturen bilden, welche die berechtigten Interessen des Verfügungsklägers nachhaltig schädigen. Es wird nicht verkannt, dass auch der Verfügungskläger wirtschaftliche Interessen verfolgt und durch den Kartenverkauf möglichst hohe Einnahmen erzielen will.

Daneben hat er aber auch auf seine Fans Rücksicht zu nehmen. Deren Interesse geht naturgemäß dahin, neben den “normalen” Punktspielen auch sogen. “Spitzenspiele” zu normalen Preisen besuchen zu können. Dies wird durch das Geschäftsmodell der Verfügungsbeklagten jedoch verhindert. Es liegt auf der Hand, dass sich die Verfügungsbeklagte gerade für “Spitzenspiele” größere Kontingente von Eintrittskarten sichert und diese zu weit höheren, als den Einstandspreisen weiterveräußert.

Damit wird den Fans, die über normale Einkommen verfügen, der Besuch von Spitzenspielen praktisch unmöglich gemacht, da sie wohl eher nicht in der Lage sind, die von der Verfügungsbeklagten verlangten hohen Preise (vorliegend 147,50 EUR) zu bezahlen.

Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Nachahmungsgefahr besteht, welche den Wettbewerb im Kartenverkauf der Bundesligavereine nachhaltig zu beeinträchtigen geeignet ist (...).

Letztlich leidet auch die Seriosität des Verfügungsklägers, da Außenstehende, denen die Strukturen des Kartenverkaufs nicht im einzelnen geläufig sind, den Eindruck gewinnen können, der Verfügungskläger sei nicht ausreichend tätig, um den Kartenverkauf zu überhöhten Preisen zu unterbinden."


Ähnlich hatte bereits das OLG Hamburg entschieden und den Weiterverkauf von Fussball-Eintrittskarten ebenfalls verboten, vgl. die Kanzlei-Infos v. 01.07.2005.

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