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BKartA: Handy-TV-Kooperation von T-Mobile, Vodafone und O2

Das Bundeskartellamt beabsichtigt, die kartellrechtliche Prüfung des Vorhabens der drei Mobilfunknetzbetreiber T-Mobile, Vodafone und O2 ein Gemeinschaftsunternehmen zum Aufbau und Betrieb einer Plattform für mobile Fernsehübertragung nach dem DVB-H-Standard zu gründen, durch die Entgegennahme von Verpflichtungszusagen zu beenden. Fusionskontrollrechtlich war das Vorhaben bereits am 13. August 2007 freigegeben worden.

T-Mobile, Vodafone und O2 wollen im Rahmen des beabsichtigten DVB-H-Plattformbetriebs gemeinsam die technischen Leistungen, die für die Herstellung und Ausstrahlung von digitalisierten Fernsehsignalen nach dem DVB-H-Standard erforderlich sind, erbringen sowie Programminhalte für mobiles Fernsehen einkaufen. Das Vorhaben der drei Mobilfunknetzbetreiber steht im Zusammenhang mit der Ausschreibung von DVB-H-Frequenzen und der Programmbelegung dieser Frequenzen durch die Bundesnetzagentur und die Landesmedienanstalten.

Die Kooperation führt nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamts zwar zu Wettbewerbsbeschränkungen insbesondere auf dem neu entstehenden Markt für mobilen Rundfunk. T-Mobile, Vodafone und O2 haben jedoch Verpflichtungszusagen angeboten, die nach derzeitiger Einschätzung des Bundeskartellamtes geeignet sind, die bestehenden Wettbewerbsbedenken auszuräumen. Die angebotenen Zusagen beinhalten im wesentlichen folgende Punkte:

  • (Zwangs-)Koppelungen von DVB-H-Angeboten und Fernseh-/Videoangeboten über Mobilfunk (z.B. UMTS) dürfen nicht durchgeführt werden.


  • Die Kunden der Plattform sind hinsichtlich der Auswahl der Programme und Programmpakete frei, soweit keine verbindlichen medienrechtlichen Vorgaben bestehen.


  • Der „Electronic Service Guide“ (ESG), ein elektronischer Programmführer, wird nur für die Basis-Daten gemeinsam betrieben.


  • DVB-H-Endgeräte müssen auch Empfänger für andere Mobil-TV-Standards (z.B. DMB) enthalten dürfen.


  • Der DVB-H-Empfang muss auch auf anderen Endgeräten als Mobiltelefonen ermöglicht werden. Eine Zwangskoppelung mit Mobilfunkverträgen oder Pre-Paid-Guthaben findet nicht statt.


  • Die Endgerätespezifikationen der Plattform sind beim Bundeskartellamt auf Anforderung vorzulegen.


  • Die beteiligten Unternehmen und Beigeladenen haben nunmehr bis Anfang Oktober 2007 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Das Bundeskartellamt beabsichtigt, die Zusagen durch Entscheidung für verbindlich zu erklären.

    Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 14.09.2007

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