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LG Krefeld: Bei PKW-Internet-Werbung Pflicht zur Angabe von fakultativen Überführungskosten?

Das LG Krefeld (Urt. v. 04.09.2007 - Az.: 12 O 12/07) hatte darüber zu entscheiden, ob bei der Internet-Werbung für einen PKW die Pflicht besteht, auch etwaige Überführungskosten anzugeben.

Der Beklagte hatte im Internet ein Auto beworben und dabei u.a. geschrieben: "Mitnahmepreis inkl. aller Kosten!!! Auslieferung direkt ab S(...) Center Holland. ... Mitnahmepreis inkl. aller Kosten!!! Auslieferung direkt ab Zentrallager Holland. ... Frei Haus Lieferung oder Abholung in B(...) gegen Aufpreis möglich..."

Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die PAngVO, da für den Fall der Hauslieferung nicht die Überführungskosten mit angegeben wurden.

"Der Beklagten hat durch die beanstandete Werbung gegen § 1 Abs.1 S.1 PAngVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise).

Zu den "sonstigen Preisbestandteilen" gehören im Kfz-Handel nach ganz überwiegender Meinung die Überführungskosten für Kraftfahrzeuge zumindest dann, wenn sie auf jeden Fall, also obligatorisch anfallen, weil der Händler dem Kunden nicht anbietet, das Fahrzeug selbst beim Hersteller abzuholen (...).

Hier liegt allerdings kein Fall vor, in der die Überführungskosten auf jeden Fall anfallen. Ausweislich der Werbung des Beklagten kommen die Frachtkosten nur hinzu, wenn der Kunde das Fahrzeug beim Beklagten in B abholen oder sogar nach Hause geliefert bekommen haben will.

Ist ein Kunde des Beklagten willens und in der Lage, das Fahrzeug im Lager in Holland abzuholen, muss er nur die in der Anzeige genannten 9.989,- € zahlen. Die Überführungskosten fallen also nur fakultativ an."


Und weiter:

"Zu der Frage, ob in Fällen einer nur fakultativen Überführung durch den Händler die Einberechnung der Frachtkosten in den Endpreis erforderlich ist, hat sich (...) bislang noch keine gefestigte Rechtsprechung gebildet (...). Nach Auffassung der Kammer besteht jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles kein Grund, die nur fakultativ anfallenden Überführungskosten wettbewerbsrechtlich anders zu behandeln als die obligatorisch anfallenden Frachtkosten."

Bedeutet: Der Beklagte hätte auch die fakultativen Überführungskosten mit angeben müssen. Da er dies nicht tat, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

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