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OLG Hamburg: Löschungspflichten für Online-Archive

Das OLG Hamburg (Beschl. v 28.03.2007 - Az.: 7 W 9/07) hat entschieden, dass Online-Archive gewisse Löschungspflichten haben.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Beitrag aus einem Online-Archive, in dem noch der vollständige Name eines Straftäters abgedruckt war.

Der Kläger machte die Löschung seines Namens geltend, da er durch die volle Namensnennung aktuell in seiner Resozialisierung behindert werde, obgleich die Tat bereits lange zurückliege.

Dieser Ansicht hat das OLG zugestimmt:

"In Anbetracht der schwer wiegenden Beeinträchtigung des Resozialisierungsinteresses des Antragstellers erscheint es zumutbar, dass die Antragsgegnerin für Artikel, die verurteilte Straftäter mit vollem Namen nennen, wenn sie sie jahrelang im Internet veröffentlicht, ein Kontrollverfahren vorsieht.

Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer noch in diesem Jahr bevorstehenden Haftentlassung neigt der Senat zu einer Interessenabwägung zu Gunsten des Anonymitätsschutzes für den Antragsteller. Auch der Umstand, dass es sich bei der Frage, wie die Informationsfreiheit zu bewerten ist, wenn sie sich auf die Nutzung von so genannten Online-Archiven bezieht, um eine schwierige und noch relativ neue Rechtsfrage handelt, die - soweit ersichtlich - erst von wenigen Oberlandesgerichten entschieden worden ist, steht einer abschließenden - negativen - Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren entgegen."


Das Urteil liegt auf einer Linie mit der Entscheidung des LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 26.10.2007). Das OLG Köln (= Kanzlei-Infos v. 31.10.2007) und das OLG Frankfurt a.M. (= Kanzlei-Infos v. 30.10.2007) bejahen, wenn überhaupt, eine Löschungspflicht dagegen nur sehr eingeschränkt.

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