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LG Düsseldorf: Erneut Haftung des Webhosting-Dienstes Rapidshare wegen Urheberrechtsverletzung

Die Verwertungsgesellschaft GEMA erklärt, sie habe im Januar 2008 vor dem LG Düsseldorf den Webhosting-Dienst Rapidshare wegen Urheberrechtsverletzung erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen.

In einer Pressemitteilung äußert die GEMA sich wie folgt dazu:

"Das Landgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom 23. Januar 2008 die Haftung des weltweit größten „1-Click-Webhosters“ RapidShare für Urheberrechtsverletzungen bestätigt.

RapidShare bietet seinen Nutzern die Möglichkeit, beliebige Inhalte - darunter auch in großem Umfang Musiktitel - anonym bei dem Dienst abzuspeichern und unbegrenzt abzurufen. RapidShare hatte sich bislang darauf berufen, dass allein die jeweiligen Nutzer für die illegalen Inhalte haftbar gemacht werden könnten.

Dieser Ansicht hat nun das Landgericht Düsseldorf eine deutliche Absage erteilt. Wie bereits die Landgerichte Köln und München erlegt auch das Landgericht Düsseldorf den Dienstebetreibern umfassende Handlungspflichten auf. Nach dem aktuellen Urteil ist RapidShare verpflichtet, „auch solche Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass ihr Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss“. Dies begründet das Gericht insbesondere damit, dass der Dienst „nicht hauptsächlich für legale Aktivitäten genutzt“ werde, für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte „besonders gut geeignet“ sei und gerade hieraus „in nicht unerheblicher Weise“ ein finanzieller Vorteil gezogen werde."


Der Inhalt der Pressemitteilung ist mit kritischer Vorsicht zu lesen.

Die GEMA hat bereits in der Vergangenheit mehrfach versucht, gegen den Anbieter Rapidshare vorzugehen. So war sie in der 1. Instanz vor dem LG Köln (= Kanzlei-Infos v. 27.05.2007) erfolgreich, verlor aber weitgehend in der 2. Instanz vor dem OLG Köln (= Kanzlei-Infos v. 07.10.2007). Nun versucht die Verwertungsgesellschaft ihr Glück bei einem anderen Gericht, nämlich dem Düsseldorfer Gerichtsbezirk.

Aufhorchen lässt vor allem die Begründung, dass Rapidshare „auch solche Maßnahmen zu ergreifen müsse, welche die Gefahr beinhalten, dass ihr Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss."

Eine solche juristische Wertung dürfte nur sehr schwer mit der inzwischen gesicherten Rechtsprechung des BGH vereinbar sein, dass die zumutbaren Grenzen der Mitstörerhaftung dort überschritten sind, wo das betroffene Unternehmen seine geschäftliche Tätigkeit ganz einstellen muss.

So äußert sich der BGH (Urt. v. 19.04.2007 - Az.: I ZR 35/04) z.B. zur Mitstörerhaftung von eBay bei Markenverletzungen wie folgt:

"Dabei ist zu beachten, dass den Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden."

Siehe dazu auch unsere Urteilsanmerkung zur damaligen Entscheidung.

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