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LG Stuttgart: Auskunftspflicht eines Sex-Online-Auktionsportals

Das LG Stuttgart (Urt. v. 11.01.2008 - Az.: 8 O 357/07) hat entschieden, dass ein Online-Auktionshaus, auf dem sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, zur Herausgabe der personenbezogenen Daten des "Ersteigerers" verpflichtet ist, wenn die Vermutung vorliegt, dass der "Ersteigerer" die "Versteigerin" geschwängert hat.

Die Beklagte betreibt ein Internetportal, auf dem - ähnlich wie bei dem Internetauktionshaus eBay - sexuelle Dienstleistungen ersteigert werden können. Die Klägerin hatte sich mehrmals "ersteigern" lassen.

Im Zeitraum von einem Monat hatte sie mit sechs verschiedenen Männern, die bei der "Versteigerung" jeweils unter "Nicknames" aufgetreten sind, sexuellen Kontakt bzw.. Geschlechtsverkehr. Dabei wurde sie geschwängert.

Mit der Klage verlangte sie nun vom dem Auktionshaus Auskunft über die Identität der Männer, um die Vaterschaft für ihr noch ungeborenes Kind klären zu können.

"Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse, die Vaterschaft für ihr noch ungeborenes Kind zu klären, und die Beklagte ist zu entsprechenden Auskünften verpflichtet.

Diese Verpflichtung ergibt sich als Nebenpfiicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen "Auktionsvertrag", bei dessen Zustandkommen und bei dessen Vollzug ungewollte Schwangerschaften von vornherein nicht ausgeschlossen werden können.

Der Auktionsvertrag ist auch nicht nichtig. Er kann unter Berücksichtigung der liberalisierten Auffassungen, die sich heute allgemein durchgesetzt haben, nicht als sittenwidrig bewertet werden."


Und weiter:

"Das Interesse der als Vater in Betracht kommenden "Auktionsteilnehmer" an der Geheimhaltung ihrer persönlichen Daten ist gegenüber dem Interesse des Kindes an der Feststellung der Vaterschaft nachrangig.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch des noch ungeborenen Kindes zur Klärung seiner Herkunft und zur Sicherung unterhaltsrechtlicher Ansprüche geht dem Interesse der "Auktionsteilnehmer", ihre persönlichen Daten nicht preisgeben zu müssen, vor. (...)

Bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der (späteren) Inanspruchnahme des Vaters auf Unterhaltszahlungen seitens des Kindes handelt es sich (...) um gebotene zivilrechtliche Maßnahmen.

Die Beklagte kann sich nicht darauf beruhen, dass es ihr von den in Frage kommenden Männern untersagt worden ist, deren Identität preiszugeben. (...)

Schließlich kann die Beklagte auch nicht erfolgreich einwenden, dass der Klägerin die E-Mail-Adressen der fraglichen Männger mitgeteilt worden seien und sie mit den fraglichen Personen Kontakt aufgenommen hat, bei dem sie die Personendaten hätte feststellen können.

Zum einen ermöglicht die Angabe einer E-Mail-Adresse noch nicht ohne Weiteres die Feststellung der dazugehörenden Person. Zum anderen ist es bei Begegnungen der vorliegenden Art in aller Regel gerade nicht üblich, persönliche Daten auszutauschen.

Ein Versäumnis der Klägerin insoweit, müsste sich das (noch ungeborene) Kind im Übrigen ohnehin nicht entgegen halten lassen."

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