Jeder Urheber besitze das Recht darauf, dass das einmal von ihm geschaffene Werk nachträglich nicht verändert werde. Das daraus resultierende Änderungsverbot sei jedoch nicht statisch. Ergebe eine vorzunehmende Interessenabwägung, dass die Belange des Werkbestellers hinsichtlich einer Änderung schwerer wiegen, müsse der Urheber die baulichen Maßnahmen hinnehmen. Dies hat der BGH in einer Pressemeldung mitgeteilt (Urt. v. 20.3.2008 - Az. I ZR 166/05).
Zur Begründung führten die Bundesrichter an, dass sich der Urheber eines Bauwerkes darüber im Klaren sein müsse, dass der Besteller das Werk für einen ganz bestimmten Zweck benötige und das der Urheber damit rechnen müsse, "dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen des Bauwerkes ergeben kann".
Hintergrund der Entscheidung war die Änderung eines Altarraumes in einer katholischen Kirche, die nachweislich der Umsetzung einer Liturgiereform diente, um die Kirchenbesucher stärker in den Gottesdienst einzubeziehen. Diese Belange erachtete der BGH für so wichtig, dass die Interessen des Urhebers dahinter zurückzutreten hatten.