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LG Karlsruhe: Haftung des Webhosters nur bei Kenntnis oder offensichtlichen Rechtsverletzungen durch Kunden

Das LG Karlsruhe (Beschl. v. 10.12.2007 - Az.: 9 S 564/06) hat entschieden, dass ein Webhosting-Unternehmen nur dann verpflichtet ist, die Webseiten seines Kunden zu sperren, wenn offensichtlich ist, dass auf der Seite rechtswidrige Inhalte enthalten sind.

"Auszugehen ist hierbei zunächst davon, dass das Haftungsprivileg des Diensteanbieters gemäß (...) § 10 Telemediengesetz (TMG) auf den Unterlassungsanspruch keine Anwendung findet (...).

Allerdings haftet die Verfügungsbeklagte nicht aufgrund einer von ihr selbst begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Durch ihre Tätigkeit der Zurverfügungstellung und Verwaltung von Speicherkapazitäten erfüllt die Verfügungsbeklagte nicht selbst - als Täterin oder Teilnehmerin - den Tatbestand einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sie haftet jedoch als Störerin für die von ihrem Kunden R(...) verwirklichte rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers.

Derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (...)."


Und weiter:

"Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. (...)

Einem Unternehmen, das wie die Verfügungsbeklagte ihren Kunden durch die Zurverfügungstellung von Speicherplatz die Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen ermöglicht, ist es nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen.

Dies bedeutet, dass die Verfügungsbeklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, die konkrete Äußerung unverzüglich sperren muss (...)."

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