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BGH: Abschlussschreiben im Presserecht löst zusätzliche Anwaltsgebühr aus

Eine Besonderheit im Presserecht stellt das so genannte Abschlussschreiben dar. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass für das Schreiben eine weitere Gebühr für den beauftragten Rechtsanwalt zu zahlen ist (Urt. v. 04.03.2008 - Az. VI ZR 176/07).

Das höchste deutsche Zivilgericht geht davon aus, dass es sich bei dem klärenden Schreiben um eine Angelegenheit handelt, die dem vermiedenen Hauptsacheverfahren zuzuordnen ist, so dass gebührenrechtlich eine weitere "eigenständige Angelegenheit" vorliegt. Und diese sei gesondert zu vergüten.

Im konkreten Fall belief sich der Streitwert auf 20.000 Euro. Für das Abschlussschreiben gewährte der BGH dem Advokaten eine 0,8 Gebühr nebst Auslagenpauschale von 20 Euro und den damals 16 Prozent Umsatzsteuer. Demnach konnte der Anwalt 622,69 Euro in Rechnung stellen.

Hintergrund für das Abschlussschreiben ist, dass zuvor eine einstweilige Verfügung ergeht. Damit ist die Sache aber noch nicht erledigt, weil es sich bei der einstweiligen Verfügung nur um eine vorläufige Regelung handelt.

Der Gegner besitzt die Möglichkeit, die gerichtlich ausgesprochene einstweilige Verfügung im Widerspruchsverfahren aufheben zu lassen. Dieser Schwebezustand kann durch das Abschlussschreiben aufgelöst werden. Denn durch das Schreiben verzichtet der Gegner auf seine weiteren Verteidigungsoptionen und die Sache ist endgültig geklärt.

Am Rande traf der Bundesgerichtshof auch noch eine Aussage zu dem zeitlichen Problem zwischen der Zustellung der einstweiligen Verfügung und dem Abschlussschreiben. So hatten die Richter nichts daran auszusetzen, dass zwischen beiden Handlungen noch drei Wochen lagen.

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