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LG Frankfurt a.M.: Telefongesellschaft haftet für Schäden durch verzögerte Umschaltung

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 11.06.2008 - Az.: 3-13 O 61/06) hat entschieden, dass eine Telefongesellschaft für Schäden durch verzögerte Umschaltung haftet.

In aller Regel ist bei solchen Schadensersatzansprüchen nicht das "Ob", sondern das "In welcher Höhe" problematisch. Denn nur selten kann der Geschädigte nachweisen, dass ihm tatsächlich auch ein finanzieller Schaden in einer bestimmten Höhe entstanden ist.

Im vorliegenden Fall führen die Frankfurter Richter aus:

"Der Schaden, der durch die Unterbrechung des Telefonanschlusses entstanden ist, lässt sich naturgemäß nicht bis auf den letzten Cent berechnen.

Dem trägt § 287 ZPO Rechnung, der der Kammer die Möglichkeit einräumt, „unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung“ zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, eine Beweisaufnahme dazu durchzuführen steht im Ermessen der Kammer.

Die dadurch ermöglichte Schätzung des Schadens kann zwar in der Regel nicht völlig frei erfolgen, der Geschädigte muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte vortragen, aus denen auf den Eintritt und die Höhe des Schadens Rückschlüsse möglich sind.

Das hat der Kläger durch die umfangreiche, einseh- und nachvollziehbare Erläuterung seiner vorgelegten Geschäftszahlen getan, die Umsatz- und daraus abgeleitete Gewinnrückgänge gerade in der hier interessierenden Zeit belegen. Die Kammer schätzt den entstandenen Schaden in genau dieser Höhe."


In der Praxis genießt dieser klägerfreundliche Ansicht des LG Frankfurt a.M. eher Seltenheitwert. Die überwiegende Anzahl der Gerichte verlangt ganz konkrete und bestimmte Erläuterungen zur Bestimmung der Höhe. Gerade z.B. bei monatlich stark schwankenden Umsätzen ist eine Bezifferung des eingetretenen Schadens nur schwer möglich.

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