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OLG Hamburg: Volle Haftung von Rapidshare für fremde Urheberrechtsverletzungen

Das OLG Hamburg (Urt. v. 02.07.2008 - Az.: 5 U 73/07) hat entschieden, dass der bekannte Webhoster Rapidshare als Mitstörer für fremde Urheberrechtsverletzungen haftet.

Auch dieses Urteil ist mit 52 Seiten außerordentlich umfangreich, ähnlich wie erst jüngst das OLG Hamburg zur aktiven Vorab-Prüfungspflicht von eBay für fremde Markenverletzungen (Urt. v. 24.07.2008 - Az.: 3 U 216/06) mit 72 Seiten (!).

Die Hamburger Richter nehmen zu jedem der juristisch umstrittenen Punkten Stellung. Vor allem natürlich zu der Frage der zumutbaren Prüfungspflichten:

"Leitsätze:

1. Ein Webhosting-Dienst (hier: Rapidshare) haftet als Mitstörer erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.

2. Nach Kenntniserlangung ist der Webhosting-Dienst verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden.

3. Nicht ausreichend ist es, wenn der Webhosting-Dienst einen MD5-Filter einsetzt, da dieser Filter nur greift, wenn eine absolut identische Datei erneut hochgeladen werden soll. Insbesondere wenn es in der Vergangenheit mehrfach zu gleichartigen Rechtsverletzungen gekommen ist, ist der Webhosting-Dienst zu einer umfassenden, pro-aktiven Vorabprüfung verpflichtet. Dies bedeutet im Zweifelfall insbesondere auch eine umfassende IP-Speicherung und IP-Auswertung. Eine Verpflichtung, den Dienst nur noch gegen Registrierung und nicht mehr anonym anzubieten, besteht jedoch nicht.

4. Ein Geschäftsmodell, welches naheliegende Identifikationsmöglichkeiten ungenutzt lässt, um zukünftige Rechtsverletzungen auszuschließen, ist von der Rechtsordnung nicht gebilligt und verdient auch nicht den Schutz der Rechtsordnung, weil es letztlich die berechtigten Interessen von Inhabern absoluter Sonderschutzrechte bewusst und sehenden Auges vollständig schutzlos stellt. Der Betreiber kann sich auch nicht auf die Unzumutbarkeit der Erfüllung von Prüfungspflichten berufen, weil er seiner Unfähigkeit, diese zu erfüllen, durch sein Geschäftsmodell wissentlich und willentlich selbst Vorschub leistet."

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