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Bayer. VGH: Bordellbar kann nicht wegen Unsittlichkeit abgelehnt werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 09.09.2008 - Az.: 22 BV 06.3313) entschieden, dass einer Bordellbetreiberin, die einen Antrag auf Erlaubnis eines Barbetriebes stellt, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie unsichtlich handle und die beantrage Genehmigung daher abzulehnen sei.

Die zuständige Ordnungsbehörde hatte den Antrag mit dem Argument abgelehnt, dass die Klägerin unzuverlässig sei, weil sie dadurch, dass sie in ihren Betriebsräumen Anbahnungshandlungen von Prostituierten dulde bzw. sogar aktiv fördere, der Unsittlichkeit Vorschub leiste.

Dieser Ansicht haben die Richter eine klare Absage erteilt:

"Bezüglich der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „der Unsittlichkeit Vorschub leisten“ hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner neueren Rechtsprechung fest, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt.

Danach wird die kommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse oder Interessen nicht grundsätzlich als sittenwidrig angesehen. Dies folgt schon daraus, dass sich der Gesetzgeber bei Erlass des [Prostituiertengesetzes] (...) von der Erwägung hat leiten lassen, dass nach überwiegender Auffassung die Prostitution nicht mehr als sittenwidrig angesehen werde. (...)

Daher kann allein die Erzielung von Einkünften aus geschlechtsbezogenem Verhalten nicht als sittenwidrig angesehen werden (...). Die Sittenwidrigkeit entfällt in derartigen Fällen aber nicht generell, sondern nur dann, wenn ein nicht dem Menschenbild des Grundgesetzes widersprechendes und nicht mit Strafe bedrohtes sexuelles Verhalten Erwachsener in einem durch den Gastwirt bereitgestellten abgeschirmten Bereich stattfindet, der eine ungewollte Einsichtnahme des Publikums ausschließt (...)."


Und weiter:

"Der vorliegende Sachverhalt bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ziele des Prostitutionsgesetzes nicht erreicht werden bzw. Dritte oder Jugendliche ungewollt mit dem sexuellen Geschehen konfrontiert werden könnten.

Das Verwaltungsgericht hat (...) dargestellt, dass in dem Bordell der Klägerin die Arbeitsbedingungen der Prostituierten den Zielen des Prostitutionsgesetzes entsprechen, keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich relevanter Tatbestände vorliegen und durch die Zugangskontrolle Dritte und Jugendliche vor einer ungewollten Konfrontation mit dem sexuellen Geschehen geschützt sind, insoweit also auch der Jugendschutz gewahrt ist. (...)

Insoweit liegen auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs keine Tatsachen vor, die befürchten ließen, die Klägerin werde in ihrem Gaststättenbetrieb der Unsittlichkeit Vorschub leisten."

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