Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Koblenz: Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG gilt nicht für juristische Personen

Das OLG Koblenz hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 28.08.2008 - Az.: 2 U 1557/07) noch einmal klargestellt, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG nur natürlichen Personen zugute kommt.

Der Beklagte betrieb eine Webseite, auf der er Informationen über die Klägerinnen veröffentlichte.

Die Klägerin zu 1) war eine juristische Person, die Klägerin zu 2) eine natürliche Person. Beide beriefen sich auf § 34 BDSG und begehrten Auskunft.

Recht bekam nur die Klägerin zu 2). Denn eine juristische Person verfüge nach der Legaldefinition des § 3 Abs.1 BDSG über keine personenbezogenen Daten und könne sich daher auch nicht auf diese Norm berufen.

Rechts-News durch­suchen

22. Juli 2026
Wer durch eine versehentliche Datenweitergabe seiner Bank einen echten Nachteil erleidet, hat Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach der…
ganzen Text lesen
21. Juli 2026
Eine Ärztin teilte die Diagnosen ihres Kollegen in einer WhatsApp-Gruppe und muss ihm nun 1.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz zahlen.
ganzen Text lesen
17. Juli 2026
Dopingsperren dürfen online veröffentlicht werden, wenn vorher eine individuelle Interessenabwägung stattfindet.
ganzen Text lesen
16. Juli 2026
Wer als Behörde Journalisten Daten übermittelt, muss dokumentieren, wer diese Daten erhalten hat. Andernfalls droht eine datenschutzrechtliche…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen