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OVG Rheinland Pfalz: Alkoholverbot an Tankstellen außerhalb üblicher Ladenöffnungszeiten rechtmäßig

Alkoholische Getränke dürfen an den Tankstellen in Frankenthal außerhalb der all­gemeinen Ladenöffnungszeiten, also zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, nur in begrenzten Mengen an Reisende verkauft werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Stadt Frankenthal hat den Tankstellenbetreibern in ihrem Stadtgebiet den Ver­kauf alko­holischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt. Aus­genommen von die­sem Verbot bleibt der Verkauf von Getränken mit einem Alkohol­gehalt bis zu 8 Volumen­prozent in einer Menge bis zu 2 Litern oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder von Getränken mit einem Alko­holgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Litern je Reisender.

Die gegen die Verkaufsbeschränkung von mehreren Tankstellenbetreibern erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Ent­scheidungen.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz sei der Verkauf alkoholischer Getränke an Tank­stellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur in kleineren Mengen und nur an Reisende erlaubt. Die für Tankstellen geltende Sonderregelung über erweiterte Öffnungs­zeiten lasse, abgesehen von der Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen, allein den Verkauf von Reisebedarf zu, was die Nachfrage eines Reisenden (Kraftfahrer sowie deren Mitfahrer) voraussetze.

Denn Tankstellen würden ladenöffnungsrechtlich nur begünstigt, um den Bedarf von Straßenverkehrsteilnehmern, nicht aber den Alltagsbedarf von Nichtreisen­den decken zu können. Der unbeschränkte Verkauf von Waren durch Tankstellen „rund um die Uhr“ an jedermann sei daher mit dem Gesetz nicht vereinbar.

Die Privilegierung von Tankstellen durch die Einräumung erweiterter Öffnungszeiten sei auch im Verhältnis zum übrigen Einzelhandel nur gerechtfertigt, wenn der Warenverkauf außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten begrenzt werde.

Urteile vom 19. März 2009, Aktenzeichen: 6 A 11324/08.OVG, 6 A 11325/08.OVG, 6 A 11335/08.OVG, 6 A 11357/08.OVG

Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz v. 03.04.2009

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