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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: "Nirgendwo Günstiger Garantie" von Check24 wettbewerbswidrig

Mit Urteil vom 22.04.2020 hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln verboten, dass ein Internetvergleichsportal, das Versicherungsangebote, Finanzierungsangebote und sonstige Dienstleistungen miteinander vergleicht, mit markigen Aussagen für ihr Angebot wirbt. Daneben ist festgestellt worden, dass das Vergleichsportal nach Auskunft darüber, wie viele Versicherungsverträge über die entsprechende Website an Versicherungsunternehmen weitergeleitet worden sind, Schadensersatz an die Klägerin zu leisten hat. Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das mit dem Vergleichsportal nicht zusammenarbeitet.

In ihrem Urteil (Az 84 O 76/19) hatte die 4. Kammer für Handelssachen unter dem Vorsitz von Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Kreß über die Zulässigkeit verschiedener Werbeaussagen zu entscheiden, die die klagende Versicherung bemängelt hat.

Die Kammer hält u.a. die Werbeaussage in einem Spot für das Vergleichsportal, der Kunde erhalte immer die besten Autoversicherungstarife dank der "Nirgendwo Günstiger Garantie",  für irreführend. Den Kunden, die sich für eine Autoversicherung interessieren und sich auf dem Vergleichsportal informieren, werde damit suggeriert, sie bekämen immer die besten Autoversicherungstarife auf dem gesamten Markt vermittelt.

Das Vergleichsportal übernähme die Gewähr dafür, dass nirgendwo sonst eine günstigere Versicherung zu finden sei. Tatsächlich könnte das Vergleichsportal jedoch nur in 80 % der Fälle die günstigsten im Markt erhältlichen Tarife anbieten.

Diese Irreführung werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass kurz eingeblendet wird, dass der Verbraucher eine Entschädigung dafür er­halten sollte, wenn das Portal "mal nicht" den günstigsten Preis anbiete. Der Kunde werde das für eine Vorsorge für einen "Ausreißer" halten.

Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 22.04.2020

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