Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wirtschaftsrecht

VG Stuttgart: Nur begrenzte Vergnügungssteuer für Bordell

Die Räume eines Bordells unterliegen flächenmäßig nur begrenzt der örtlichen Vernügungssteuer, so das VG Stuttgart (Urt. v. 11.12.2009 - Az.: 8 K 3904/09).

Die Stadt Leinfelden-Echterdingen hatte Anfang Januar 2008 eine neue Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer erlassen. Der Vergnügungssteuer unterliegt danach u.a.

„die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen, sowie ähnlichen Einrichtungen“.

Zwischen der Betreiberin des Bordells und der Stadt war nun strittig, ob die gesamte Grundfläche ihres Betriebes zu versteuern war oder nur die 33 Zimmer. Neben den Zimmern gibt es noch einen so genannten Kontakthof und eine Cafeteria.

Die Stadt erhob für die gesamte Grundfläche Steuern und forderte mehr als 50.000,- EUR ein. Die sah die Betreiberin nicht ein und ging vor Gericht. Sie meinte, sie hätte lediglich 30.000,- EUR zu entrichten.

Das VG Stuttgart gab der Klägerin Recht.

Die Steuer sei nur für die Zimmer zu erheben, denn nur dort werde "die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt". Bei den anderen vorhandenen Räumlichkeiten sei dies nicht der Fall.

Rechts-News durch­suchen

20. Oktober 2026
Solange eine Überweisung formal korrekt und gedeckt ist, kann von der Bank keine Warnung vor möglichem Betrug verlangt werden, auch wenn Geld auf ein…
ganzen Text lesen
16. Oktober 2026
Wer den Zug zum Flughafen zu knapp wählt, trägt das Risiko von Verspätungen selbst.
ganzen Text lesen
09. Oktober 2026
Die Bundesnetzagentur darf die Deutsche Bahn weder zur Reservierung von Streckenkapazitäten für Wettbewerber noch zur Öffnung ihrer Lounges für…
ganzen Text lesen
08. Oktober 2026
Gerade das Bestehen einer D&O-Versicherung kann zur Millionenhaftung eines Arbeitnehmers führen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen