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Kategorie: Onlinerecht

OLG Karlsruhe: Recht auf Vergessenwerden aus Art. 17 DSGVO gegenüber Suchmaschinen-Anbieter

Die Interessengüterabwägung im Rahmen eines Löschungsanspruchs aus Art. 17 DSGVO ("Recht auf Vergessenwerden") ist autonom aus der DSGVO heraus vorzunehmen. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Maßstäbe aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht sind nicht möglich (OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.06.2020 - Az.: 6 U 129/18).

Der Kläger machte aus Art. 17 DSGVO sein Recht auf Vergessenwerden gegenüber einer Suchmaschine geltend. Er verlangte die Löschung bestimmter Suchergebnisse.

Das OLG Karlsruhe entschied nun über die Maßstäbe, die bei einer solchen Prüfung anzusetzen sind. 

Ein Rückgriff auf die Vorgaben aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht sei nicht zulässig, so die Richter. Vielmehr sei die DSGVO-Norm autonom auszulegen:

"Die Interessenabwägung nach der Datenschutz-Grundverordnung ist nicht identisch mit der oben dargestellten Abwägung im Rahmen der §§ 823, 1004 BGB. Denn es stehen verschiedene Rechtsgüter in Frage – dort das (...) geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, hier der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 1 Abs. 1 DS-GVO) (...)

Die Interessenabwägung nach der Datenschutz-Grundverordnung richtet sich allein nach dem Unionsrecht (...). In dessen Rahmen können die im nationalen Recht entwickelten Grundsätze zur Haftung des Suchmaschinenbetreibers aber Berücksichtigung finden (...)."

Und weiter:

"Rechtsmaterien, die unionsrechtlich vollständig harmonisiert sind (...) können weder am einfachen nationalen Recht und den dazu entwickelten Grundsätzen gemessen werden noch an den Grundrechten des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (...).

Demnach sind in die Interessenabwägung im vorliegenden Fall die Grundrechte des Klägers auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GRCh und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh einzustellen, die vor der Verarbeitung personenbezogener Daten schützen und die "Achtung des Privatlebens" verlangen (...).

Demgegenüber kann sich die beklagte Suchmaschinenbetreiberin für die Verbreitung von Suchnachweisen nicht auf die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 11 GRCh berufen. In die gebotene Interessenabwägung ist aber ihr Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh einzustellen und die von einem solchen Rechtsstreit möglicherweise unmittelbar betroffenen Grundrechte Dritter und damit vorliegend die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter und die Informationsinteressen der Nutzer (...)"

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