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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Online-Kündigungsbutton auch bei Dauerschuldverhältnissen mit einmaliger Zahlungsverpflichtung notwendig

Auch bei Einmalzahlungen muss ein Online-Kündigungsbutton vorhanden sein, wenn der Vertrag auf eine längere Leistungspflicht des Anbieters abzielt.

Auch bei einem Online-Dauerschuldverhältnis, bei dem der Kunde lediglich eine einmalige Zahlung leistet (hier: das Vorteilsprogramms “UP Plus” von Otto), besteht die gesetzliche Pflicht, einen Kündigungsbutton gemäß § 312k BGB bereitzustellen (BGH, Urt. v. 22.05.2025 - Az.: I ZR 161/24).

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte den bekannten Online-Händler Otto verklagt. Gegenstand des Rechtsstreits war das kostenpflichtige Vorteilsprogramm “UP Plus”, das Otto auf seiner Internetseite anbot. Für eine einmalige Zahlung von 9,90 EUR erhielt der Kunde bestimmte Leistungen, wobei der Vertrag nach Ablauf von zwölf Monaten automatisch endete. Eine Verlängerung war nicht vorgesehen. 

Einen Kündigungsbutton nach § 312k BGB hielt Otto auf der Webseite nicht vor.

Die Verbraucherschützer sahen dies als wettbewerbswidrig und klagte. Die Vorinstanz, das OLG Hamburg, verneinte eine Rechtsverletzung, vgl. unsere Kanzlei-News v. 15.11.2024.

Der BGH hob diese Entscheidung in der Revision auf und bejahte nun einen Wettbewerbsverstoß.

Auch bei Verträgen mit einer einmaliger Zahlung, die aber auf eine dauerhafte Leistungspflicht des Unternehmens zielten (wie z.B. ein Jahr lang Punktegutschrift und kostenloser Versand), sei ein Kündigungsbutton notwendig. 

Entscheidend sei die dauerhafte Leistungsverpflichtung des Unternehmens, nicht die Zahlungsweise des Verbrauchers.

Der Gesetzgeber habe mit § 312k BGB bezweckt, Kündigungen so einfach zu ermöglichen wie den Vertragsabschluss, da viele Webseiten Kündigungen erschweren würden. 

Auch bei Verträgen mit automatischem Ende könne eine außerordentliche Kündigung nötig sein.

Der Verbraucher könne trotz Einmalzahlung durch erschwerte Kündigungsmöglichkeit Nachteile erleiden, etwa durch spätere Rückzahlungen oder eingeschränkte Nutzung bis zum Vertragsende. Deshalb greife der Schutzmechanismus auch bei Sachverhalten wie im vorliegenden Fall:

“Der Schutzzweck des § 312k BGB würde daher konterkariert, wenn man - wie das Oberlandesgericht - von der Möglichkeit einer erleichterten Kündigungserklärung nach § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB Verträge mit längerer Laufzeit ausnähme, bei denen der Verbraucher das für wiederkehrende Leistungen des Unternehmers vereinbarte Entgelt als einmaligen Betrag zu entrichten hat.”

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