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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Online-Marktplatz haftet für Handel mit manipulierten Spielerkonten

Plattformbetreiber, die den Handel mit manipulierten Spielerkonten ermöglichen und dabei fremde Marken nutzen, haften für Urheberrechts- und Markenrechtsverletzungen.

Ein Online-Marktplatz, der den Handel mit manipulierten Spielerkonten ermöglicht und dabei fremde Marken einsetzt, haftet dem Spielehersteller gegenüber dem Grunde nach auf Schadensersatz und muss umfassend Auskunft über erzielte Umsätze erteilen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.09.2026 - Az. 2-06 O 70/25).

Die Klägerin vertrieb ein bekanntes Computerspiel mit einem Online-Modus.

Die Beklagte betrieb seit 2018 einen internationalen Marktplatz, auf dem zahlreiche Spielerkonten für den Online-Modus des Spiels für den deutschen Markt angeboten wurden.

Viele dieser Accounts waren manipuliert, enthielten große Mengen an Spielgeld und freigeschaltete Inhalte und wurden aktiv über Blogbeiträge, YouTube-Videos und Anzeigen beworben. Nach dem Kauf erhielten die Käufer Zugangsdaten, die die Nutzung der veränderten Spielstände ermöglichten.

Die Beklagte verdiente an jeder Transaktion mit und warb mit einer Garantie für den Fall von Kontosperren.

Die Beklagte wurde nun verurteilt, es in Deutschland zu unterlassen, an Vervielfältigungen der Client-Software im Rahmen des Handels mit Online-Konten mitzuwirken sowie den nicht autorisierten Verkauf von Konten, virtuellen Inhalten und Spielwährung zu unterstützen. Zudem darf sie die klägerische Marke nicht für entsprechende Angebote nutzen und muss Auskunft über die Anzahl, die Umsätze und die Gewinne seit 2018 erteilen.

Die Verkäufer auf dem Online-Portal der Beklagten hätten die Konten zu Verkaufszwecken manipuliert und das Spiel damit nicht mehr ausschließlich privat genutzt, wodurch sie den Rahmen der eingeräumten Nutzungserlaubnis überschritten hätten.

Da die Beklagte die Plattform, die Werbung und eine Sperrgarantie bereitgestellt habe, wirke sie an diesen Urheberrechtsverletzungen als Teilnehmerin mit.

Aus ihren eigenen Texten gehe hervor, dass sie die damit verbundenen Risiken kenne. Dass sich das Angebot auch an den deutschen Markt richte, zeige sich an der deutschsprachigen Seite, der gezielten Werbung und den tatsächlich erfolgten Verkäufen in Deutschland.

In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht liege eine gezielte Behinderung vor. Der Handel mit manipulierten Konten unterlaufe das spielinterne Gleichgewicht, frustriere regelkonforme Spieler und beeinträchtige die Vermarktung offizieller Inhalte und Spielwährung.

Markenrechtlich verletze die Nutzung der Marke und der entsprechenden Logos die Kennzeichenrechte der Klägerin. Eine rein beschreibende Nutzung liege nicht vor, da das Verhalten nicht den anständigen Gepflogenheiten im Sinne des Markenrechts entspreche:

"Die Beklagte ist aber Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung, die von den kommerziell handelnden Verkäufern, die Accounts über ihre Plattform anbieten, begangen wurde."

Und weiter:

"Es liegt eine gezielte Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Vertriebsstörung vor, weil der Verkauf von gemoddeten Accounts und virtueller Währung und Inhalten dazu führt, dass das Spiel „A online" durch Unterlaufen der verbindlichen Nutzungsbedingungen inhaltlich verändert und seine Vermarktung bei den sich regelkonform verhaltenden Spielern beeinträchtigt wird."

Und:

“Die Beklagte unterhält einen Marktplatz und bewirbt diesen unter Nutzung der Marke (…) der Klägerin in dem Wissen, dass über den Marktplatz unzulässig gemoddete Nutzerkonten gehandelt werden.”

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