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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Online-Vergleichsportal, das mit "alle Anbieter" wirbt, muss beim Preisvergleich auch alle berücksichtigen

Ein Online-Vergleichsportal, das fälschlicherweise behauptet, alle Anbieter zu berücksichtigen, begeht einen Wettbewerbsverstoß, wenn es tatsächlich nicht alle Unternehmen am Markt einbezieht.

Ein Online-Vergleichsportal, das mit der Aussage "alle Anbieter" wirbt, muss beim Preisvergleich auch alle Unternehmen am Markt berücksichtigen. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.09.2023 - Az.: 3-10 O 11/23).

Die Beklagte betrieb ein Online-Portal, auf dem sie für deutsche Verbraucher einen Vergleich von spanischen Mietwagenunternehmen anbot. Der Kunde konnte jeweils auch eine Buchung vornehmen.

Auf der Webseite wurde mit der Aussage geworben:

“Wir suchen unter allen Mietwagenunternehmen Spanien nach den besten Preisen für Sie.”

Es wurden jedoch tatsächlich nicht alle Anbieter am Markt berücksichtigt.

Das LG Frankfurt a.M. stufte dies als irreführend ein:

“Die Beklagte hat den Verbraucher auf ihrer Webseite mit dem Satz „Wir suchen unter allen Mietwagenunternehmen Spanien nach den besten Preisen für Sie.“ irregeführt (…), da diese Werbeaussage unstreitig fasch gewesen ist. 

Mit dieser unzutreffenden Behauptung erzeugte die Beklagte einen Eindruck von ihrer Leistungsfähigkeit und dem Umfang ihres Angebotes, der den tatsächlichen Gegebenheiten nicht standhielt. 

Insbesondere erweckte die Beklagte den Eindruck, dass es sich für einen Verbraucher nicht lohne, eine weitergehende Recherche zu Mietwagenangeboten durchzuführen, da die Beklagte ohnehin einen Vergleich unter allen Anbietern gewährleisten könne. Die Aussage war danach dazu geeignet, den Verbraucher von der Konsultation weiterer Anbieter abzuhalten und ihn danach zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls, nämlich in Kenntnis der tatsächlichen Umstände, nicht getroffen hätte."

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