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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Online-Werbeaussage "Höchstpreis für Ihre Immobile" ist irreführend

Die Online-Werbeaussage "Höchstpreis für Ihre Immobilie"  ist irreführend, da nicht in allen Fällen sichergestellt werden kann, dass tatsächlich der höchste Preis erzielt wird (LG Berlin, Urt. v. 20.02.2020 - Az.: 52 O 125/19).

Die Beklagte war Maklerin und warb auf ihrer Homepage mit nachfolgenden Sätzen:

"Immobilie zum Höchstpreis verkaufen"

und

"Erzielung von Bestpreisen über Wettbewerb im bundesweiten Maklerpool"

Das LG Berlin stufte dies als irreführend ein.

Diese Art der Präsentation sei eine Spitzenstellungswerbung. 

Diese Spitzenstellung habe die Beklagte jedoch nicht.

Ein Rechtsverstoß liege zwar nicht bereits dann vor, wenn ab und an in Einzelfällen nicht der Höchstpreis erzielt werde. Notwendig sei vielmehr ein generelles Nichteinhalten.

Ein solcher grundsätzlicher Verstoß liege im vorliegenden Fall jedoch vor. Denn die Beklagte könne dieses Ziel nicht sicherstellen. Zwar setze sie einen Maklerpool ein und garantiere damit einen gewissen Wettbewerb zwischen den beteiligten Maklern. 

Jedoch sei der Immobilienmarkt sehr intransparent und der Verkaufspreis hänge von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren (u.a. Lage, Alter, Art, Zustand) ab, sodass die einzelnen Werte stark schwanken würden.

Somit könne der einzelne Makler nur eine stark generalisierende Schätzung des Wertes vornehmen, sodass nicht gewährleistet sei, dass tatsächlich Höchstpreise erzielt würden.

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