Die Online-Werbung "Wir verkaufen Ihre Immobilie zum Bestpreis" ist eine irreführende Alleinstellungsbehauptung (LG Leipzig, Urt. v. 13.07.2022 - Az.: 05 O 552/22).
Das verklagte Online-Portal warb u.a. mit der Aussage
"Wir verkaufen Ihre Immobilie zum Bestpreis" .
Das LG Leipzig stufte dies als unzulässige Alleinstellungswerbung ein und verbot die Aussage:
"Wird eine Werbung von einem erheblichen Teil des Publikums dahin verstanden, dass der Werbende allgemein oder in bestimmter Hinsicht für sich eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt, so liegt eine Werbung mit Alleinstellung vor."
Und weiter:
"Dies ist hier der Fall, weil die typische Ausdrucksweise für eine derartige Selbsteinschätzung die Verwendung des Superlativs ist (...). Nicht anders verhält es sich bei der hier verwendeten Wendung “Bestpreis”. Eine solche Alleinstellungsbehauptung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie wahr ist (...). Hinzukommen muss, dass der Werbende einen nach Umfang und Dauer deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern hat und dass dieser Vorsprung auch eine Aussicht auf gewisse Stetigkeit bietet (...).
Hieran fehlt es aber vorliegend. Auch der Beklagte vermag keine Umstände aufzuzeigen, die gerade seiner Tätigkeit eine außergewöhnlich günstige Preisgestaltung für Verkäufer zuschreiben kann.
Schließlich trifft auch seine Auffassung nicht zu, es handele sich nicht um eine Spitzen- oder Alleinstellungswerbung, sondern lediglich um eine allgemeine reklamehafte Anpreisung für eine Maklertätigkeit ohne Aussagegehalt. Das OLG Hamburg hat überzeugend herausgearbeitet (...), dass “der bei einem Hausverkauf erzielte Preis (…) ohne Weiteres eine messbare Größe und nicht lediglich eine nichtssagende reklamehafte Anpreisung (ist), mag die Nachprüfbarkeit im Einzelfall auch schwierig sein”
Hinweis vom 24.05.2023: Im ursprünglich angegebenen Aktenzeichen der Entscheidung hatte sich ein kleiner Fehler eingeschlichen. Das nun angegebene Aktenzeichen stimmt. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.