Gegenstand des Verfahrens sind Kombinationspräparate, die die Wirkstoffe Salmeterol und Fluticason enthalten. Diese dienen der verbesserten Behandlung respiratorischer Erkrankungen, insbesondere von Asthma und werden durch Inhalation verabreicht.
Gegen dieses für einen Arzneimittelkonzern eingetragene Patent haben vier Mitbewerber Nichtigkeitsklage erhoben.
Das Bundespatentgericht hat nunmehr dieser Klage stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Präparate nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten und deshalb nicht patentfähig seien. Die Fachwelt habe bereits vor der Erteilung dieses Patents eine Wirkstoffkombination, wie die hier geschützte, zur Behandlung derartiger Krankheiten für sinnvoll gehalten.
Entscheidung vom 21.05.2010, Az.: 3 Ni 15/08
Quelle: Pressemitteilung des BPatG v. 21.05.2010