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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Pauschale Vertragsstrafen-Regelung in B2B-AGB ist unwirksam

Eine pauschale Vertragsstrafen-Regelung in B2B-AGB ist unwirksam, wenn die Regelung nicht nach Art der jeweiligen Pflichtverletzung differenziert <link http: www.online-und-recht.de urteile undifferenzierte-vertragsstrafe-ist-unwirksam--bundesgerichtshof-20170831 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 31.08.2017 - Az.: VII ZR 308/16).

Die Klägerin gab einen Gutscheinblock, den sogenannten "Schlemmerblock", heraus. Sie bot Betreibern von Gaststätten an, Anzeigen darin zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichteten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines "Schlemmerblocks" gegen Vorlage der darin enthaltenen Gutscheine und Abnahme von mindestens zwei Hauptgerichten einen Preisnachlass von 100 % für das günstigere oder für ein gleichwertiges Hauptgericht zu gewähren.

Die Beklagte betrieb ein Restaurant und schloss mit der Klägerin einen Vertrag. In den AGB der Klägerin hieß es dazu:

"Der Gutschein-Anbieter verpflichtet sich, bei einem vorsätzlich schuldhaften Verstoß gegen die im vorliegenden Anzeigenvertrag sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs an die V. GmbH [= Klägerin] zu zahlen.

Die Vertragsstrafe beträgt € 2.500,00 für jeden Fall, jedoch maximal insgesamt € 15.000,00 und ist verwirkt, wenn ein Gutschein-Nutzer sich über die Nichteinhaltung der im vorliegenden Anzeigenvertrag sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommenen Pflichten nachgewiesen berechtigt bei der V. GmbH beschwert. Unbeschadet der Vertragsstrafe ist die V. GmbH berechtigt, einen eventuell weitergehenden Schaden geltend zu machen. In diesem Falle wird die Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schadensersatz angerechnet. … Der Gutschein-Anbieter ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass die Beschwerde unberechtigt ist. …"

Nach einiger Zeit weigerte sich die Beklagte, gegenüber Kunden die Rabatte aus den "Schlemmerblöcken" anzunehmen. Daraufhin begehrte die Klägerin die Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.500,- EUR.

Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagte zur Zahlung, da diese die vereinbarten AGB-Regelungen nicht befolgt habe.

Anders hingegen der BGH: Dieser hob die Verurteilung auf und wies die Klage ab.

Die Geschäftsbedingungen seien unwirksam, da sie die Beklagte unangemessen benachteilige. Auch im geschäftlichen Verkehr müsse die angedrohte Vertragsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zur begangenen Pflichtverletzung stehen. Diesem Grundsatz würde die hier vorliegende AGB-Regelung nicht gerecht, denn die Vertragsstrafe würde bei jeder Pflichtverletzung, unabhängig von der jeweiligen Wichtigkeit der verletzten Pflicht, fällig. 

Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Regelung nur bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen greife. Denn auch in diesem Rahmen erfolge die Ausgestaltung der Vertragsstrafe undifferenziert.

Die Klägerin habe zwar aufgrund ihres Geschäftskonzeptes ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen. Dies führe jedoch nicht dazu, eine pauschale, allgemeine Vertragsstrafe für jeden Verstoß einzuführen.

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