Ein gewinnorientiertes, progressives Vertriebssystem, welches darauf basiert, dass neugeworbene Personen "Eintrittsgelder" und "Seminargebühren" zahlen, ist nicht zwingend wettbewerbswidrig und somit auch nicht strafbar <link http: www.online-und-recht.de urteile personen-bei-gewinnorientiertem-progressiven-vertriebssystem-keine-verbraucher-1-ws-673-09-oberlandesgericht-naumburg-20091118.html _blank external-link-new-window>(OLG Naumburg, Beschl. v. 18.11.2009 - Az.: 1 Ws 673/09).
Bei den Beschuldigten handelte es sich um die Veranstalter eines Vertriebssystems, welches auf Basis eines Schneeballsystems funktionierte. Mitglieder dieses Vertriebssystems warben neue Mitglieder, die ihrerseits "Eintrittsgelder" und "Seminargebühren" für die Teilnahme zahlen mussten. Je mehr Mitglieder eine Person warb, desto höher war ihr Rang im Vertriebssystem und desto mehr Chancen erlangte sie, hohe Gewinne zu erzielen. Dieses System bewarben die Beklagten in Anzeigen.
Die Staatsanwaltschaft war der Ansicht, dass dies rechtswidrig sei und leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen strafbarer Werbung ein.
Nachdem die Vorinstanz die Beklagten für schuldig sprach und den dinglichen Arrest in ihr Vermögen anordnete, legten die Beschuldigten Rechtsmittel ein.
Das OLG Naumburg hob den dinglichen Arrest wieder auf, denn es bestünde kein hinreichender Verdacht für eine Straftat.
Die strafbare Werbung nach dem UWG solle nur Verbraucher schützen, nicht jedoch auch Unternehmer.
Bei Anwendung dieser Kriterien seien alle neu geworbenen Personen keine Verbraucher. Der Aufbau des Systems beruhe auf einer selbständigen und ausschließlich gewinnorientierten Zielsetzung. Insofern erlangten diese Personen eher den Statuts eines Existenzgründers.
Da es somit bereits an der Verbrauchereigenschaft fehle, könnten diese Personen auch nicht Opfer einer verboten Werbung werden, so dass eine rechtswidrige Tat auszuschließen sei.