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Kategorie: Onlinerecht

Reminder: Ab 13.01.2018: Neue Vorschriften für Online-Shopbetreiber bei Zahlungsmittel-Entgelten

Am 13. Januar 2018 tritt eine Regelung für alle Online-Händler (und auch alle Offline-Unternehmen) bei Zahlungsmittel-Entgelten in Kraft.

1. Verbot für Zahlungsmittel:
Aufgrund der Reform des Gesetzeses über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (kurz: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) wird eine neue Vorschrift in das BGB (§ 270a BGB) eingefügt, die es verbietet, Aufschläge für bestimmte Zahlungsarten vom Käufer zu verlangen.

Der neu eingefügte § 270a BGB lautet:

270a: Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“

Nach der bisherigen Rechtslage konnten Online-Shop-Betreiber die kostendeckenden Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten an ihre Käufer weitergeben, sofern sie mindestens ein anderes gängiges und zumutbares unentgeltliches Zahlungsmittel zur Verfügung stellten.

Diese Regelung wird durch den neu eingeführten § 270a BGB modifiziert. Fortan dürfen für besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel keine Aufschläge mehr genommen werden. Zu besonders gängigen bargeldlosen Zahlungsmittel zählen:

1. Alle SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften und
2. alle Debit-und Kredit-Karten im Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren. Dazu gehören die gängigsten Kartenzahlverfahren in der Bundesrepublik, insbesondere die Girokarten, VISA- und Mastercard.

2. Anwendung im B2B- und B2C-Bereich:
Das Gesetz differenziert dabei zwischen dem B2B- und dem B2C-Bereich.

Im B2C-Bereich gilt das o.g. Verbot für sämtliche o.g. Zahlungsmittel. Im B2B-Bereich hingegen können Unternehmen bei kartengebundenen Zahlungsmitteln weiterhin Entgelte nehmen.

3. Auswirkungen auf Zahlungsmittel wie PayPal und Amazon Payment:
Ob auch Zahlungen via PayPal oder Amazon Payment unter das Verbot fallen, ist nicht ausdrücklich geregelt und somit noch unklar.

Der Umstand, dass bei diesen Zahlungsmitteln die Zahlung jedoch idR. entweder per SEPA- oder per Belastung der Kreditkarte erfolgt, spricht im Ergebnis eindeutig für die Anwendbarkeit der neuen Vorschrift. Höchstens dort, wo die Zahlungen auf andere Weise (z.B. mittels Guthaben) geschieht, wäre möglicherweise eine andere Beurteilung rechtlich denkbar. Der betroffene Online-Shop-Betreiber wird jedoch im Zweifel nicht erfahren, auf welche Art und Weise die Bezahlung, so dass er immer davon ausgehen muss, dass SEPA oder Kreditkarte zum Zuge kommt.

4. Praktische Auswirkungen der Neuregelungen:
Konsequenz ist, dass alle Online-Shop-Betreiber (und auch alle Offline-Unternehmen) ab dem 13.01.2018 grundsätzlich keine Aufschläge mehr für die Nutzung von Zahlungsmitteln erheben dürfen.

5. Ausnahmen:
Ausdrücklich ausgenommen von der neuen Regelung sind lediglich die Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren. Dazu können beispielsweise American Express und Diners Club.

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