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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Brandenburg: Reparaturwerkstatt darf mit wahren Hinweisen zur Leistungsverweigerung einer Versicherung werben

Das OLG Brandenburg <link http: www.online-und-recht.de urteile autowerkstatt-darf-mit-leistungsverweigerung-von-versicherungen-werben-6-u-6-08-oberlandesgericht-brandenburg-20080916.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.09.2008 - Az.: 6 U 6/08) hat entschieden, dass eine Auto-Werkstatt im Rahmen ihrer Werbung mitteilen darf, welches Versicherungsnehmen die Erstattung von Schäden verweigert.

Die Klägerin war eine bundesweit tätige Versicherungsgruppe, die unterschiedliche KfZ-Versicherungen anbot. Die Beklagte war eine Auto-Werkstatt, die auf ihrem Werbeflyer damit warb, kostenlose Steinschlag-Reparaturen durchzuführen. Dies geschieht aufgrund der langjährigen Praxis, dass Versicherer die mit den Kunden vereinbarte Selbstbeteiligung aus Kulanz übernehmen, wenn der Versicherte anstatt des Scheibenwechsels die einfachere und damit im Ergebnis billigere Reparatur wählt.

Auf der Rückseite des Werbeprospektes stand:

"Achtung! Vorsicht bei diesen Versicherungen (...)

Die Steinschlagreparatur wird möglicherweise nicht bezahlt bei A-Versicherung, B-Versicherung (...)."

Die Klägerin wurde als Negativ-Beispiel auf dem Flyer genannt und sah dies als unzulässige Herabsetzung ihres Gewerbesbetriebes.

Diese Ansicht teilten die Brandenburger Richter nicht, sondern erklärten den Werbeflyer vielmehr für rechtmäßig.

Bei den Äußerungen der Beklagten handle es sich um Tatsachenbehauptungen, die inhaltlich richtig und zutreffend seien. Zwar seien wahre Tatsachen gerade im unternehmerischen Umfeld nicht immer und ausnahmslos zulässig. Jedoch sei im vorliegenden Fall die Art und Weise der Präsentation nicht zu missbilligen.

Denn es habe für die gewählte Darstellung einen sachlichen Grund gegeben: Die Information an den Verbraucher, dass nicht alle Versicherungen die Reparatur eines Steinschlag-Schadens übernehmen würden.

Die Beklagte sei zudem aus rechtlichen Gründen zu dieser Aufklärung verpflichtet, denn das Unternehmen müsse seine eigenen Kunden vorab über diesen Umstand informieren. Andernfalls könnte man der Werkstatt eine irreführende Werbung unterstellen, die zudem den Verbraucher berechtige, einen etwaigen geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

 

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