Der Anbieter von kostenpflichtigem Browsergame ist zur Rückzahlung von Teilnahmeentgelten verpflichtet, wenn diese aufgrund der Nutzung durch Kinder entstanden sind <link http: www.online-und-recht.de urteile anbieter-von-online-browsergame-muss-entgelt-bei-nutzung-durch-kinder-zurueckzahlen-7c-c-53-10-amtsgericht-hamburg-20110112.html _blank external-link-new-window>(AG Hamburg, Urt. v. 12.01.2011 - Az.: 7c C 52/10).
Bei dem Beklagten handelte es sich um den Anbieter eines kostenlosen Browser-Games. Für das Freischalten zusätzlicher Features musste eine kostenpflichtige Premium-Nummer angewählt werden. Über den Telefonanschluss des Klägers wurden auf diese Weise in einem Zeitraum von drei Monaten 430,- EUR abgebucht. Der Kläger hielt diese Abbuchungen für unberechtigt, da sein minderjähriger Sohn, den er angewiesen hatte keine kostenpflichtigen Telefonnummern anzuwählen, die kostenpflichtige Version des Computerspiels genutzt hatte.
Das Gericht bejahte den Rückzahlungsanspruch.
Der Sohn sei minderjährig gewesen, so dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei.
Das Verhalten seines Sohnes sei dem Vater auch nicht ihm Rahmen einer Anscheins- und Duldungsvollmacht zurechenbar. Das gesamte Geschäftskonzept des Unternehmens beruhe darauf, dass es den Geschäftspartner nicht kenne. Es habe auch nicht davon ausgehen können, dass der Vater eines minderjährigen Kindes die Nutzung derartiger kostenpflichtiger Leistungen billige.