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Kategorie: Wettbewerbsrecht

AG München: Schadensersatz bei nicht gelieferten WM-Karten

Ein Fußballfan schloss im Juli 2002 bei einer Bank einen Sparplan ab. Die Bank garantierte damals im Hinblick auf die Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland, dass diejenigen Sparer, die diesen Sparplan abschließen, in den Genuss eines „WM-Paketes“ kommen würden.

Dieses Paket sollte zwei Karten für ein Vorrundenspiel der deutschen Nationalmannschaft oder zwei Karten für das Achtel-, Viertel- oder Halbfinale, das offizielle WM-Trikot, die WM-Fahne, den WM-Schal und den WM-Ball enthalten. Die Verteilung der Karten (auch der unterschiedlichen Kategorien) sollte durch Los erfolgen. Die Teilnehmer an dem Sparplan hätten dann über eine Online-Tauschbörse die Möglichkeit gehabt, die Karten untereinander auszutauschen.

Voraussetzung für die Teilnahme war, dass die Kunden mindestens 1800 Euro bis zum 31.12.05 ansparten, was der Fußballfan auch tat.

Für das Fanartikelpaket sollten nach den Bedingungen 300 Euro abgezogen werden, die restliche Ansparsumme stand zur freien Verfügung.

Im Jahr 2006 hatte die Bank allerdings Schwierigkeiten, das vereinbarte zu besorgen. Sie bot dem Kunden stattdessen eine sofortige Gutschrift über 500 Euro oder eine Tradinggebührengutschrift über 1000 Euro. Dies lehnte der Kunde allerdings ab. Auch weitere Kulanzangebote lehnte der Kunde ab.

Schließlich konnte die Bank die Fanartikel besorgen, an Karten kam sie nicht.

Die Fanartikel wollte der Kunde nun aber nicht mehr. Diese hätte er beim Spiel benutzen wollen. Vor dem Fernseher wären sie sinnlos. Er forderte stattdessen Zahlung von 1000 Euro. Dies sei der Wert der Karten.

Dies hielt nunmehr die Bank für überzogen. Als Schadenersatz könnten allenfalls 35 Euro pro Ticket verlangt werden, da keine Verpflichtung für eine höhere Kategorie als die billigste erfolgt sei. Die Ticketpreise auf dem Schwarzmarkt seien nicht maßgeblich. Gegen die 70 Euro rechnete die Bank mit den noch ausstehenden 300 Euro für das Fanartikelpaket auf.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München wies die Klage des Kunden auf 1000 Euro ab:

Zwar schulde die Bank grundsätzlich Schadenersatz, da sie die zugesicherten Tickets nicht liefern konnte. Als Verkehrswert sei allerdings der Wert einer Karte der niedrigsten Kategorie anzusetzen, da davon auszugehen sei, dass ursprünglich Karten um 35 Euro geschuldet waren. Ein Anspruch auf höherwertige Karten habe nicht bestanden. Die bloße Möglichkeit, anstatt der Karten für das Vorrundenspiel Karten für das Achtel-, Viertel- oder Halbfinale per Los zu bekommen, stelle lediglich eine Chance dar. Ein den Wert steigerndes emotionales Interesse an den Karten sei bei der Bemessung außer Acht zu lassen.

Die dem Kunden an sich zustehenden 70 Euro seien durch Aufrechnung erloschen. Er schulde nach der Vereinbarung 300 Euro für das Fanpaket, das er auch erhalten habe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 28.4.10, AZ 213 C 214/10

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 06.12.2010

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