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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

OLG Hamburg: Schadensersatzpflicht einer Spielbank bei Verstoß gegen Sperrvertrag

Das OLG Hamburg (Urt. v. 12.04.2012 - Az.: 11 U 100/11) hat eine Spielbank zu einem Schadensersatz in Höhe von fast 60.000,- EUR wegen Verstoßes gegen einen Spielsperrvertrag verurteilt.

Der Kläger hatte mit der Beklagten Spielsperrverträge geschlossen. Trotz dieser Spielsperrverträge war dem Kläger der Zugang zu zwei Filialen sowie die Bespielung von Automaten der Beklagten gestattet worden. Hierbei hatte er nahezu 60.000,- EUR verloren.

Diese forderte er im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten und erhielt von den Hamburger Richtern Recht. Durch die Ermöglichung des Zugangs des Klägers zu den Automatenspielbereichen habe die Beklagte gegen die Pflicht verstoßen, ein Zustandekommen von Spielverträgen mit dem Kläger zu verhindern.

Die Beklagte habe aufgrund der Spielsperrverträge im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen in ihren Betrieben durch Kontrollen das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem Kläger als gesperrten Spieler verhindern müssen.

Nach Auffassung des Gerichts sei eine Ausweiskontrolle durch einen Mitarbeiter und einen Abgleich mit den Daten der gesperrten Spieler zumutbar und möglich gewesen.

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