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Kategorie: Presserecht

AG Düsseldorf: "Schmeißfliege" und "Berufskläger" in Pressebericht keine Schmähkritik

Ein Wirtschaftsmagazin darf einen Aktionär, der eine Vielzahl von Gerichtverfahren führt, als "Schmeißfliege" und "Berufskläger" bezeichnen <link http: www.online-und-recht.de urteile aktionaer-muss-begriffe-schmeissfliege-und-berufsklaeger-hinnehmen-54-c-984-10-amtsgericht-duesseldorf-20100715.html _blank external-link-new-window>(AG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2010 - Az.: 54 C 984/10).

Der Kläger, ein Aktionär, führte in der Vergangenheit zahlreiche rechtsmissbräuchliche Prozesse gegen Hauptversammlungsbeschlüsse. Das verklagte Wirtschaftsmagazin berichtete über ein aktuelles Urteil, wonach sich Aktionäre bei unberechtigten Klagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse schadensersatzpflichtig machen könnten. In dem Artikel wurde der Kläger als "Schmeißfliege" und "Berufskläger" tituliert. Hiergegen wandte sich der Aktionär.

Zu Unrecht.

Es handle sich um zulässige Meinungsäußerungen, die nicht die Grenze zur Schmähkritik überschritten. Die Formulierungen seien zwar überspitzt und drastisch, jedoch hätten sie einen sachlichen Kern und bezögen sich zudem auf ein bestimmtes Verhalten des Klägers, so dass ein begründeter Anknüpfungspunkt bestehe.

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