Ein Schmuckhändler, der gestohlenen hochwertigen Schmuck einschmilzt, obwohl die genaue Herkunft der Gegenstände unklar ist, handelt fahrlässig und macht sich schadensersatzpflichtig <link http: www.online-und-recht.de urteile ankauf-und-einschmelzen-teuren-schmucks-unbekannter-herkunft-loest-schadensersatz-aus-6-u-145-09-oberlandesgericht-hamm-20100506.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 06.05.2010 - Az.: 6 U 145/09).
Der Klägerin war ihr teurer Hochzeitsschmuck in der Vergangenheit gestohlen wurden. Der Beklagte, ein Schmuckhändler, hatte von einem Dritten die Ware angekauft und diese eingeschmolzen. Die Klägerin verlangte Schadensersatz.
Die Hammer Richter verurteilten den Händler zum Schadensersatz, denn er habe fahrlässig gehandelt.
Es hätte in stutzig machen müssen, dass der Dritte beim Verkauf des Schmucks nicht seinen Namen nennen wollte und auch keine Quittung für den Erhalt des Geldes unterzeichnen wollte. Diese Umstände hätten den Beklagten vor einem Ankauf warnen müssen.
Da er gleichwohl die Ware angekauft und eingeschmolzen habe, ohne sich weiter zu informieren, habe er jede Sorgfalt außer acht gelassen und sich schadensersatzpflichtig gemacht.