Ein Rundschreiben des Arbeiter-Samariter-Bundes an seine Mitglieder, in der nächsten Zeit einen Hausbesuch zwecks Unterbreitung eines Versicherungsvertrags-Angebots stellt eine unzumutbare Belästigung dar <link http: www.online-und-recht.de urteile hausbesuch-nur-nach-vorheriger-einwilligung-des-wohnungsinhabers-zulaessig-3-o-227-10-landgericht-rostock-20101112.html _blank external-link-new-window>(LG Rostock, Urt. v. 12.11.2010 - Az.: 3 O 227/10).
Der verklagte Arbeiter-Samariter-Bund kündigte gegenüber seinen Mitgliedern schriftlich Hausbesuche an, in denen für ein Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrages eines Dritt-Unternehmens geworben wurde:
"Wichtiger Hinweis zum Datenschutz:
Sollten Sie mit der Mitteilung an die Versicherung nicht einverstanden sein oder einen Besuch nicht wünschen, so benachrichtigen Sie uns bitte innerhalb der nächsten 4 Wochen. Wenn Sie sich nicht bei uns melden, wird ein Mitarbeiter der Versicherung Sie nach Ablauf dieser Frist aufsuchen."
Die Rostocker Richter hielten dies für rechtswidrig.
Zum einen sei ein Hausbesuch nur mit schriftlicher Einwilligung des Wohnungsinhabers zulässig, da von einer Haustürwerbung eine erhebliche Belästigung ausgehe, die nicht ohne weiteres beendet werden könne.
Zum anderen begründe eine unterbliebene Reaktion auf das Schreiben keine Berechtigung der Datenübermittlung an die Versicherung. Bei der Haustürwerbung handle es sich um eine Werbeform, welche die Privatsphäre in erheblichem Maße verletze, so dass die Datenweitergabe nicht im Interesse der Verbandsmitglieder sei.
Der Verbraucher werde in unzulässiger Weise vor die Wahl gestellt, entweder tätig zu werden und der Datenweitergabe als auch dem Hausbesuch zu widersprechen oder abzuwarten. Aufgrund dieses massiven Eingriffs in die Privatsphäre sei die Datenweitergabe und der Hausbesuch nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig.