Die Werbung für ein Smoothie-Getränk ist irreführend, wenn anstatt der beworbenen 100% Fruchtgehalt in Wahrheit nur 25% enthalten sind, so das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-100-prozent-pure-fruit-irrefuehrend-bei-nur-25-prozent-fruchtanteil-312-o-722-08-landgericht-hamburg-20090423.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 312 O 722/08).
Der Beklagte stellte Smoothies her, also Ganzfruchtgetränke. Auf der Vorderseite der Flasche bewarb er die Produkte mit der Aussage:
"100% pure fruit smoothie heidelbeer & himbeere"
Der Smoothie enthielt jedoch in Wahrheit nur 25% Fruchtgehalt.
Der klägerische Wettbewerbsverein sah in der Werbung eine unzulässige Irreführung.
Zu Recht wie Hamburger Richter entschieden. Der Aussage führe den Verbraucher in die Irre und sei somit wettbewerbswidrig.
Bei dem Slogan von "100% pure fruit smoothie heidelbeer & himbeere" gingen die Kunden davon aus, dass das Produkt zu vollen 100% aus Heidel- und Himbeeren bestehe. Dieser Eindruck werde auch dadurch verstärkt, dass auf dem Etikett die beiden Früchte abgebildetet seien.
Da die Produkte aber in Wahrheit nur einen 25% Fruchtsaftgehalt aufwiesen, werde die Allgemeinheit über die tatsächliche Beschaffenheit der Smoothies getäuscht.