Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Sofortüberweisung gängige und zumutbare Bezahlmöglichkeit in einem Online-Shop

Sofortüberweisung ist eine gängige und  zumutbare Bezahlmöglichkeit in einem Online-Shop <link http: www.online-und-recht.de urteile sofortueberweisung-de-gaengiges-und-zumutbares-zahlungsmittel-im-online-bereich-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160824 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt, Urt. v. 24.08.2016 - Az.: 11 U 123/15 (Kart)).

Seit der letzten Verbraucherrechte-Richtlinie muss der Online-Shop-Betreiber seinem Kunden zumindestens eine zumutbare kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten.

"§ 312 a Abs.4 BGB:
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."

Nun stellte sich die Frage, ob die Deutsche Bahn, die unter start.de Flugreisen anbot, dieser Verpflichtung nachkam. Bei Bezahlung mit der Kreditkarte fiel ein zusätzliches Entgelt iHv. 12,90 EUR an. Die Variante "Sofortüberweisung" dagegen war kostenlos.

In der 1. Instanz hatte das LG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile sofortueberweisung-de-keine-zumutbare-bezahlmoeglichkeit-fuer-verbraucher-landgericht-frankfurt_am-20150626 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.06.2015 - Az.: 2-06 O 458/14) noch eine Wettbewerbsverletzung bejaht, vgl. <link http: www.dr-bahr.com news sofortueberweisung-keine-zumutbare-bezahlmoeglichkeit-in-einem-online-shop.html _blank external-link-new-window>unsere News v. 14.07.2015.

Das OLG Frankfurt a.M. schließt sich nun dieser Meinung nicht an, sondern verneint einen Rechtsverstoß.

Die datenschutzrechtlichen Bedenken, die noch erstinstanzlich vorgetragen wurden, erklärt das Gericht eine klare Absage. Der Kunde des Dienstes werde in ausreichender Art und Weise über die Reichweite der Sichtung der Bankdaten vorab informiert.

Die AGB der Banken und Sparkassen, nach denen die Weitergabe von PIN und TAN an solche Dienste wie Sofortüberweisung verboten sei, verstießen gegen geltendes Recht und seien daher unwirksam. Eine Unzumutbarkeit aufgrund dieser Umstände sei daher auch nicht ersichtlich.

Rechts-News durch­suchen

04. September 2026
Wer als Autohändler mit einem Hauspreis wirbt, muss alle obligatorisch anfallenden Kosten einrechnen.
ganzen Text lesen
03. September 2026
Wer Fahrschulkurse online mit auffällig hervorgehobenen Preisen (rot und fett) bewirbt, muss damit rechnen, dass Verbraucher darin einen verbindlichen…
ganzen Text lesen
02. September 2026
Wenn mit nachhaltigem Flugkraftstoff geworben wird, der Einsatzzeitpunkt aber erst in den FAQs genannt wird, werden Kunden in die Irre geführt.
ganzen Text lesen
28. August 2026
Wenn ein Online-Shop ein Kundenkonto nur bei zwingender Einwilligung zum Newsletter anbietet, verstößt er gegen das datenschutzrechtliche…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen