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Kategorie: Onlinerecht

LG Landshut: Tabak-Werbeverbot auch für "normale" Unternehmens-Webseite

Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse gilt auch für die "normale" Webseite eines Unternehmens, auch wenn über diese keinerlei Produkte verkauft werden <link http: www.online-und-recht.de urteile werbeverbot-fuer-tabakerzeugnisse-gilt-auch-fue-normale-unternehmenswebseite-und-nicht-nur-fuer-online-shop-landgericht-landshut-20150629 _blank external-link-new-window>(LG Landshut, Urt. v. 29.06.2015 - Az.: 72 O 3510/14).

Die Beklagte ist ein mittelständischer Tabakhersteller und unterhält eine eigene Webseite, auf der sich interessierte Nutzer über das Unternehmen, Karrieremöglichkeiten, die einzelnen Produkte und die Tabakkultur informieren konnten.

Auf der Startseite der Firma waren vier Tabakerzeugnisse konsumierende, gut gelaunte und lässig anmutende Personen abgebildet.

Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, da es verboten ist, für Tabakerzeugnisse in "Diensten der Informationsgesellschaft" zu werben <link http: www.gesetze-im-internet.de lmg_1974 __21a.html _blank external-link-new-window>(§ 21 a Abs.3 iVm. Abs.4 VTabakG).

Zu den "Diensten der Informationsgesellschaft" gehöre, so die Richter, unzweifelhaft auch die Homepage.

Das Verbot sei zudem umfassend zu verstehen. Nicht nur die Werbung in einem Online-Shop sei verboten, sondern die generelle Präsentation. Daher erfasse die Regelung auch - wie im vorliegenden Fall - die reine Firmen-Homepage, auf der die Beklagte sich lediglich darstelle, ohne Produkte unmittelbar zum Kauf anzubieten.

Hiergegen habe die Beklagte verstoßen, so dass eine Verletzung der VTabakG vorliege. Hierbei handle es sich um eine Wettbewerbsverletzung, die verfolgt werden könne.

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