Wer an einem nicht lizenzierten Online-Glücksspiel teilnimmt, ohne das Verbot zu kennen, handelt nicht mit dem für eine Bestrafung erforderlichen Vorsatz und ist freizusprechen (AG Gießen, Urt. v. 29.04.2026 – Az. 518 Cs 105 Js 20307/25 (278/26)).
In dem vorliegenden Fall wurde einem Angeklagten vorgeworfen, in rund dreißig Fällen an unerlaubtem Online-Glücksspiel teilgenommen zu haben.
Er spielte bei der Deutschen Lotto und Toto Agentur Limited, die weder über eine deutsche Lizenz verfügte noch auf der Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder stand.
In den umfangreichen AGB des Anbieters fand sich lediglich ein versteckter Hinweis, dass die Rechtslage je nach Land unsicher sei.
Der Angeklagte gab an, das Verbot nicht gekannt zu haben und keine Gewinne erzielt zu haben. Eine frühere Einzahlung ließ er sich einmalig auszahlen.
Das AG Gießen sprach den Angeklagten mangels Vorsatz frei.Das AG Gießen stellte klar, dass der objektive Tatvorwurf erfüllt sei, da der Angeklagte an einem in Deutschland nicht lizenzierten Glücksspiel teilgenommen habe.
Es fehle jedoch am erforderlichen Vorsatz.
Ein in einem rund hundert Seiten umfassenden AGB-Dokument versteckter Hinweis auf eine unklare Rechtslage begründe keine sichere Kenntnis des Verbots.
Nach Auffassung des Gerichts dürfe von einem durchschnittlichen Spieler nicht erwartet werden, dass er die komplexen Regelungen des Glücksspielrechts kenne.
Die jahrelange Präsenz solcher Angebote im deutschsprachigen Internet könne zudem den Eindruck von Legalität erwecken.
Auch andere Gerichte hätten betont, dass Spieler die Unerlaubtheit eines Angebots nicht ohne Weiteres erkennen müssten. Die Schwelle zum Vorsatz dürfe nicht über das Konstrukt allgemeiner Erkundigungspflichten abgesenkt werden.
Das Gericht wies jedoch auch darauf hin, dass der Angeklagte durch das Verfahren nunmehr Kenntnis erlangt habe und sich künftig nicht mehr auf Unkenntnis berufen könne:
“Die obergerichtliche Zivilrechtsprechung kommt demzufolge nachvollziehbar – weitgehend einheitlich – gerade nicht zu einer (positiven) Kenntnis des Spielenden von einem Verbot. Auch wenn „Kenntnis“ im Sinne des § 817 BGB nicht mit „Vorsatz“ im strafrechtlichen Sinne identisch ist, sind die entsprechenden Überlegungen auch für den straf rechtlichen Bereich nachvollziehbar und heranziehbar.
Dort wird z.B. darauf abgestellt, dass für einen Laien erkennbar war, dass die entsprechenden Anbieter jahrelang unge hindert auf deutschsprachigen Webseiten ihre Leistungen angeboten und u.a. durch aus führliche AGB den Eindruck der Legalität vermittelt haben.”