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Kategorie: Onlinerecht

AG Frankfurt a.M.: Top-Level-Domain ist unterscheidungskräftigter Zusatz für Firmenname

Um einen unterscheidungskräftigen Firmennamen zu erhalten, reicht es In bestimmten Fällen aus, wenn an einen Allgemeinbegriff ein individualisierenden Zusatz wie eine Top-Level-Domain-Endung (hier: ".de") angefügt wird, so das AG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile tagesgeldkonto-de-ist-unterscheidungskraeftiger-firmenname-72-ar-74-09-amtsgericht-frankfurt_am_main-20090626.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 26.06.2009 - Az.: 72 AR 74/09).

Es ging im vorliegenden Fall um die "tagesgeldkonto.de" Unternehmergesellschaft. Die Industrie- und Handelskammer hielt dies für einen nicht unterscheidungskräftigten Namen und lehnte die Eintragung ab.

Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter nun entschieden.

Zwar sei Gattungsbegriffen grundsätzlich die Unterscheidungskraft abzusprechen, jedoch könne sie durch individualisierende Zusätze wieder hergestellt werden. Der hier gewählte Zusatz ".de" in Form einer Top-Level-Domain sei individualisierend. Denn er sei geeignet, auf das Tätigkeitsfeld genau dieser Firma, die eine Internetseite unter der gleichen Domain betreibe, hinzuweisen.

Internet-Domains seien gerade durch die konkrete Top-Level-Domain eindeutig einem Domain-Inhaber zuzuweisen, was ebenfalls für eine Unterscheidungskraft spreche.

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