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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Übermittlung an SCHUFA auch entgegen dem Willen des Betroffenen möglich

Kündigt ein Unternehmen den Darlehensvertrag mit seinem Kunden aufgrund anhaltender Zahlungsrückstände, ist es berechtigt, auch gegen den Willen des Betroffenen eine entsprechende Meldung an eine Auskunftei (hier: SCHUFA) vorzunehmen <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile wann-an-eine-uebermittlung-an-die-schufa-auch-gegen-den-willen-des-betroffenen-moeglich-ist-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160202 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M.,  02.02.2016 - Az.: 1 W 9/16).

Der Kläger wehrte sich gegen eine Mitteilung an die SCHUFA.

Der Kläger und die Beklagte hatten in der Vergangenheit einen Darlehensvertrag geschlossen. Als es zu Zahlungsrückständen gekommen war, hatte die Beklagte den Kontrakt gekündigt und dies auch der SCHUFA mitgeteilt. Der Kläger sah in dieser Übermittlung eine Rechtsverletzung, da er die Zahlungsaufälle bestritten hatte.

Das Gericht lehnte den klägerischen Anspruch ab.

In Fällen wie dem vorliegenden genüge es, dass objektiv die Vertragskündigung berechtigt gewesen sei. Weitere Voraussetzung hingegen sei nicht, dass der Schuldner die Zahlungsrückstände nicht bestritten habe.

Andernfalls käme es nämlich so gut wie nie in der Praxis zu einer Übermittlung, da der Schuldner sich im Regelfall in den seltensten Fällen nicht wehren würde.

Die Benachrichtigung an die SCHUFA diene der Stärkung der Gläubigerinteressen. Gerade Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses, in dem regelmäßig wiederkehrende Zahlungen zu leisten seien, hätten ein berechtigtes Interesse an diesem Warnsystem.

Die berechtigten Belange des Schuldners würden dadurch gewahrt, dass der Gläubiger die bevorstehende Übermittlung ankündigen müsse und der Schuldner dadurch Gelegenheit erhalte, entweder die Rückstände noch auszugleichen oder gegen die beabsichtigte Übermittlung mittels einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen und dabei die Einwände gegen die aus Schuldnersicht nicht bestehenden Zahlungsrückstände geltend zu machen.

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