Das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile schriftformerfordernis-fuer-bei-ebay-ersteigerte-leasingvertraege-17-u-70-08-oberlandesgericht-frankfurt_am_main-20080611.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 11.06.2008 - Az.: 17 U 70/08) hat entschieden, dass für bei eBay ersteigerte laufende Leasingverträge zwingend die Schriftform gilt.
Leasingverträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform (§§ <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __500.html _blank external-link-new-window>500, <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __492.html _blank external-link-new-window>492 Abs.1 S.1 BGB).
Werde - wie im vorliegenden Fall - ein Übernahmevertrag für einen laufenden Leasingvertrag geschlossen, so gelte die Schriftform auch für diesen Kontrakt, so die Ansicht der Frankfurter Richter.
Dies sei selbst dann der Fall, wenn der ursprüngliche Leasingvertrag zwischen Unternehmern abgeschlossen worden war und somit ausnahmsweise nicht dem Formzwang unterlag.
"Dem steht nicht etwa entgegen, dass der ursprüngliche Leasingvertrag nicht mit einem Verbraucher abgeschlossen und bereits - ohne wesentliche Änderung des Inhalts - von dem Kläger durch Vertrag mit der Leasinggeberin übernommen war.
Mit dem Übernahmevertrag zwischen den Parteien wäre zwar ein der Schriftform unterliegender Finanzierungsleasingvertrag noch nicht zustande gekommen, zumal der Leasinggeberin kein neuer Vertragspartner aufgedrängt werden konnte. Durch den Leasingübernahmevertrag sollte die Beklagte sich aber verpflichten, einen Finanzierungsleasingvertrag mit der Leasinggeberin abzuschließen und damit einen Vertrag zu schließen, der der Schriftform unterlag, weil dieser Vertrag „zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher“ geschlossen werden sollte."
Der über eBay geschlossene Kaufvertrag war somit aufgrund der fehlenden Schriftform unwirksam.