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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Umfang der Auskunftspflichten eines Schuldners

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile umfang-der-auskunftserteilung-des-schuldners-i-zb-68-08-bundesgerichtshof--20081218.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 18.12.2008 - Az.: I ZB 68/08) noch einmal betont, dass ein Schuldner, der zur Auskunft verpflichtet ist, alles ihm Mögliche und Zumutbare tuen muss, um die Informationen zu erklären.

Diese Verpflichtung gehe sogar soweit, Schwester- oder Tochter-Unternehmen aus dem eigenen Konzern zu verklagen, wenn diese notwendige Details nicht offenbaren wollten.

Ein Schuldner könne sich nicht darauf berufen, dass er keine Auskunft erteilen könne, weil Dritte ihm die erforderlichen Kenntnisse vorenthalten würden. In einem solchen Fall müsse der Schuldner den gerichtlichen Weg beschreiten, um an die gewünschten Informationen zu gelangen.

Im vorliegenden Fall war die Schuldnerin wegen der Verletzung eines Gebrauchsmusters zur vollständigen Auskunft verurteilt worden, u.a. in Bezug auf die Menge der bestellten Erzeugnisse, der Lieferungen, der betriebenen Werbung und die einzelnen Kostenfaktoren. Die Schuldnerin erklärte, dass es ihr aufgrund einer Umstrukturierung des Konzernss nicht möglich sei, eine detaillierte Übersicht über die mit den Patronen getätigten Geschäfte anfertigen zu können.

Daher beantragte die Gläubigerin, gegen die Schuldnerin Zwangsmittel festzusetzen. Zu Recht. Die Schuldner wäre verpflichtet gewesen, hier notfalls gerichtlich vorzugehen.

 

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