Das OLG Karlsruhe <link http: www.online-und-recht.de urteile ausschreibung-kann-bei-unangemessenheit-der-angebotspreise-aufgehoben-werden-15-verg-3-09-oberlandesgericht-karlsruhe-20090727.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 27.07.2009 - Az.: 15 Verg 3/09) hat entschieden, dass nicht nur die Unangemessenheit der Angebotspreise, sondern auch sonstige Umstände des Einzelfalls zur Aufhebung einer Ausschreibung führen könnten.
Die Klägerin reichte beim Beklagten ihr Angebot ein. Der Beklagte hatte ein Angebot für die Sanierung einiger Universitäts-Räume ausgeschrieben. Nach Ablauf der Bieterfrist, hob der Beklagte die Ausschreibung auf, weil er angab, nur unpassende Angebote erhalten zu haben. Gegenüber der Klägerin erklärte er, dass ihre Kalkulation weit oberhalb des Durchschnittspreis läge.
Die Klägerin ließ sich dies nicht gefallen und wollte ein Vergabe-Nachprüfungsverfahren.
Zu Unrecht wie die Karlsruher Richter nun entschieden.
Ein Auftraggeber dürfe eine Ausschreibung wieder aufheben, wenn die Ausschreibungsbedingungen nicht erfüllt seien. Dazu gehörte auch die Einreichung ausschließlich unangemessener Angebote.
Generell merkten sie an, dass nicht pauschal festgestellt werden könne, ab wann ein Angebotspreis als unangemessen hoch anzusehen sei. Ein fester Prozentsatz oder die Abweichung vom durchschnittlichen Marktpreis reichten hierfür nicht aus. Vielmehr müssten hierfür die jeweiligen Umstände des Einzelfalls betrachtet werden.