Der Empfänger ungewollter E-Mail-Werbung hat einen unbeschränkten Unterlassungsanspruch. Er muss sich nicht damit zufrieden geben, dass die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung auf eine bestimmte E-Mail-Adresse begrenzt ist (LG Erfurt, Urt. v. 25.02.2016 - Az.: 1 S 107/15).
Der Beklagte hatte dem Kläger unverlangt E-Mail-Werbung zugesandt. Daraufhin hatte der Empfänger eine Abmahnung ausgesprochen. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, jedoch beschränkt auf die konkret verwendete E-Mail-Adresse des Klägers.
Dies sah das LG Erfurt als nicht ausreichend an.
Denn es gebe - so das Gericht - insoweit keine Gründe zwischen dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und einem aus Delikt hergeleiteten Unterlassungsanspruch zu differenzieren. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Unterlassungsanspruch sowohl im deliktischen wie auch im wettbewerbsrechtlichen Sinn nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen erfasse. Damit seien auch die weiteren von Kläger betriebenen E-Mail-Adressen vom Unterlassungsanspruch umfasst.
Dies gelte selbst dann, wenn der Gläubiger derzeit über keine weiteren Mail-Adressen verfüge. Denn der Unterlassungsanspruch umfasse auch zukünftige E-Mail-Inhaberschaften.