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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Unterlassungserklärung für E-Mail-Spam muss inhaltlich unbeschränkt sein

Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile gesetzeswortlaut-fuer-verbotstenor-in-unterlassungserklaerung-ausreichend-4-u-192-08-oberlandesgericht-hamm-20090514.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.05.2009 - Az.: 4 U 192/08) hat entschieden, dass eine außergerichtlich abgegebene Unterlassungserklärung wegen E-Mail-Spam unzureichend ist, wenn sie inhaltlich auf die im Einzelfall betroffenen E-Mail-Empfänger begrenzt ist.

Die Klägerin war ein Verbraucherschutzverband. Der Beklagte hatte an zwei Adressen unerlaubt E-Mail-Werbung verschickt. Außergerichtlich gab einer strafbewehrte Unterlassung ab, die jedoch nur die beiden E-Mail-Empfänger enthielt.

Dies hielten die Hammer Richter für unzureichend. Daher sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen und die Klägerin habe weiterhin einen Unterlassungsanspruch.

Im Sinne eine effektiven Verbraucherschutzes müsse gewährleistet sein, dass zukünftig generell kein Verbraucher mehr mit den unerwünschten Werbe-Mails belästigt werde. Daher sei der Empfängerkreis nach Ansicht des Gerichts auf sämtliche Verbraucher auszudehnen.

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