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Kategorie: Wirtschaftsrecht

AG München: Vergütungspflicht für beauftragtes Kunstwerk entfällt nicht wegen "Nichtgefallens"

Das AG München <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.04.2011 - Az.: 224 C 33358/10) hat entschieden, dass die Vergütungspflicht für die Erstellung eines Kunstwerkes nicht deshalb abgelehnt werden kann, weil dem Besteller das Kunstwerk nicht gefällt.

Geklagt hatte eine Kunstberatung, bei welcher die Beklagte eine Kunstinstallation in Form eines Hinterglasbildes für ihr Treppenhaus in Auftrag gegeben hatte. Die Kunstinstallation sollte sich an den ausgewählten Gemälden im Katalog der Klägerin orientieren, aber keine Kopie derselben darstellen, sondern ein eigenständiges Gemälde sein.

Nach Einbau der Installation stellte sich der erhoffte "Whou-Effekt" bei der Beklagten jedoch nicht ein und sie verweigerte die Zahlung der noch offenen Vergütung bzw. Rückzahlung des bereits geleisteten Vorschusses.

Zu Unrecht, wie die Münchener Richter entschieden. Derjenige, der einen Künstler mit der Herstellung eines Kunstwerks beauftrage, müsse sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Der Gestaltungsfreiheit des Künstlers entspreche das Risiko des Bestellers, ein Werk abnahmen zu müssen, das ihm nicht gefalle.

Das den vereinbarten Zweckgedanken und die tragende Idee zum Ausdruck bringende Kunstwerk stelle grundsätzlich das versprochene Werk dar.

Grundsätzlich könne zwar die Gestaltungsfreiheit des Künstlers vertraglich eingeschränkt und die Verpflichtung vereinbart werden, ein Werk nach vom Besteller genehmigtem Entwurf herzustellen.

Hier habe aber der Künstler nicht auf seine künstlerische Freiheit verzichten wollen.

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