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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Celle: Vertragsstrafe-Regelung in Adresshandelsvertrag unwirksam

Eine Vertragsstrafe-Regelung in einem Adresshandels-Vertrag ist dann unwirksam, wenn sie den Verkäufer von Adressen unangemessen benachteiligt <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Urt. v. 28.11.2012 - Az.: 9 U 77/12).

Im vorliegenden Fall ging es um die Wirksamkeit von AGB in einem Adresshandels-Vertrag.

Der Kontrakt hatte u.a. nachfolgende Bedingungen:

"7. Opt-In-Nachweis und Prüfung der Leistung

7.1
Zu liefernde oder vom Lieferanten im Rahmen einer von ihm technisch durchzuführenden Kampagne zu verwendende Datensätze müssen stets mit entsprechenden Einwilligungserklärungen der jeweiligen Unternehmen/Personen (sog. ‘Opt-Ins‘) vorliegen. Auf Verlangen von … D. … muss der Lieferant angefragte Opt-Ins gegenüber … D. … binnen 24 Stunden nach Anfrage nachweisen und schriftlich zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung besteht zeitlich unbefristet.

7.2 …
Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen seine Verpflichtung, entsprechende Opt-Ins vorzuhalten oder seine Nachweispflicht nach dem vorstehenden Absatz, hat er der … D. … in jedem Fall eine Vertragsstrafe von 25.000 € zu zahlen. …“

Die Klägerin machte eine zweimalige Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 25.000,- EUR geltend, da die Beklagte die Opt-Ins nicht rechtzeitig geliefert hatte.

Die Celler Richter wiesen die Klage ab.

Die Klägerin habe keinen Anspruch, da die AGB-Bestimmungen unwirksam seien.

Zum einen benachteilige die 24-Stunden-Frist die Beklagte unangemessen. Denn die Regelung würde auch am Wochenende und an Feiertagen gelten. Auch könne für bis 30 Adressen parallel eine Anfrage gestellt werden. Diese Umstände würden den Verkäufer der Adressen einseitig belasten.

Zum anderen stünde auch die Höhe der Vertragsstrafe in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Gesamtvolumen. Der Verkäufer erhalte pro Adresse lediglich 0,15 EUR. Im Gegensatz dazu bestehe pro nachgefragter Adresse eine Androhung iHv 25.000,- EUR.

Zwar solle eine Vertragsstrafe den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung seiner Leistung animieren, jedoch werde im vorliegenden Fall der verklagte Verkäufer zu einseitig belastet.

Siehe zum Gewerblichen Adresshandel und den Problemen mit Adresshandels-Verträgen das Standardwerk von RA Dr. Bahr <link http: www.gewerblicher-adresshandel.de _blank external-link-new-window>"Gewerblicher Adresshandel".

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