BGH: Vertreter haftet persönlich, wenn er bei UG nicht Rechtsform und Haftungsbeschränkung angibt

18.03.2022

Gibt der Vertreter einer Unternehmergesellschaft (UG) weder die Rechtsform noch die Haftungsbeschränkung an, so haftet er persönlich für den dadurch erzeugten Rechtsschein (BGH, Urt. v. 13.01.2022 - Az.: III ZR 210/20).

Im vorliegenden Fall trat der Beklagte als Prokurist für eine UG auf, gab jedoch nicht hinreichend deutlich die Rechtsform an.

Der BGH entschied, dass dies ausreiche, damit der Beklagte persönlich hafte.

Zunächst erläutern die Richter noch einmal die Grundsätze der Anscheinshaftung:

"Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende - gleichgültig, ob er der Geschäftsführer oder ein anderer Vertreter ist - wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG unter Rechtsscheingesichtspunkten analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (...).

§ 179 BGB begründet insoweit keine allgemeine, verhaltenspflichtenorientierte Rechtsscheinhaftung, sondern eine schuldunabhängige Garantiehaftung, die allein auf dem Umstand basiert, dass die unmittelbar auftretende Person durch die dem Vertragspartner gegenüber abgegebene sachlich unzutreffende Erklärung den Vertrauenstatbestand geschaffen hat, ihm hafte zumindest eine (natürliche) Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen (...).

Ob der Vertreter dabei Unterlagen verwendet hat, die er selbst zur Verfügung gestellt bekommen hat, ist ohne Bedeutung (...). Es ist vielmehr seine Aufgabe, dafür zu sorgen, dass das Unternehmen, für das er handelt, korrekt bezeichnet wird."

Diese Rechtsprechung sei auch auf die UG nahtlos übertragbar:

"Nichts anderes gilt, wenn es sich bei dem vertretenen Unternehmen um eine Unternehmergesellschaft ("UG") handelt.

Die Unternehmergesellschaft muss gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG in ihrer Firma die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. Da die Unternehmergesellschaft mit einem ganz geringen - das der GmbH deutlich unterschreitenden - Stammkapital ausgestattet sein kann, gibt es ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs an einem solchen Hinweis. Denn es besteht die Gefahr, dass der Geschäftsgegner Dispositionen trifft, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts ganz oder zumindest teilweise unterlassen hätte. Dem entspricht als Ausgleich die Vertrauenshaftung dessen, der die erforderliche Aufklärung nicht vornimmt (...).

Die Vertrauenshaftung greift daher unter anderem ein, wenn der gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG zwingend vorgeschriebene Zusatz - "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" - weggelassen oder unzulässig abgekürzt wird (...). Da die gesetzliche Vorgabe exakt und buchstabengetreu einzuhalten ist (,,,), tritt die Rechtsscheinhaftung auch dann ein, wenn der Zusatz unvollständig ist, weil etwa der zwingend gebotene Hinweis "haftungsbeschränkt" fehlt. Der bloße Verweis auf die Rechtsform der Unternehmergesellschaft genügt daher als solcher nicht, denn - anders als beim Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" - trägt die Unternehmergesellschaft die Haftungsbeschränkung nicht bereits im Namen. Bei Weglassen nur dieses Hinweises kann vielmehr gleichermaßen der Eindruck erweckt werden, für die Unternehmergesellschaft hafte mindestens eine natürliche Person unbeschränkt.

Die Vorgaben des § 5a GmbH sind vorliegend nicht eingehalten worden. Die vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Urkunden enthalten keinerlei Hinweis auf die Haftungsbeschränkung und - von einer Ausnahme (betreffend das Formular über die "statusbezogenen Informationen über den Vermittler/Anlageberater") abgesehen - nicht einmal einen solchen auf die Rechtsform der Unternehmergesellschaft."