Ein Verweis auf den Inhalt eines eBay-Angebots (hier: ein Gebrauchtwagen) ist nicht ausreichend, um die dortige Inhaltsbeschreibung 1:1 auf den vorliegenden Kaufvertrag anzuwenden (AG Pfaffenhofen, Urt. v. 10.12.2014 - Az.: 1 C 1030/14).
Der Kläger erwarb beim Beklagten einen gebrauchten PKW offline. Die Parteien verwiesen hinsichtlich des Vertrages auf den Beschreibungstext eines eBay-Angebots. Dies sollte jedoch nur der Fahrzeubeschreibung und dem Zustand und Ausstattung des Wagens dienen.
In dem dortigen eBay-Text war darüber hinaus ein Kilometerstand von 37.000 km angegeben. In dem Vertrag zwischen den Parteien fanden sich zur Laufleistung der Maschine keine Angaben. Das Service-Heft, aus dem sich der Kilometerstand ergab, ließ sich der Kläger bei den Kaufvertragshandlungen nicht vorlegen.
Als er nach Abschluss des Kaufvertrages erfuhr, dass der Kilometerstand höher als 37.000 km war, machte er eine Minderung iHv. 500,- EUR geltend.
Das Gericht wies die Klage ab.
Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass auch der Kilometerstand des eBay-Angebots Gegenstand des geschlossenen Kontraktes geworden sei. Vielmehr beziehe sich der Verweis lediglich auf die allgemeine Fahrzeubeschreibung.
Zudem habe der Kläger grob fahrlässig gehandelt, da er sich bei Abschluss des Kaufvertrages nicht das Service-Heft habe vorlegen lassen. Dann wäre ihm der tatsächlich Kilometerstand bekannt gewesen sei. Daher sei eine Minderung ausgeschlossen.